Mehrbedarfe

Mehrbedarfe sind zusätzliche Aufwendungen, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind. Sie müssen nicht gesondert beantragt werden, auch dann nicht, wenn ihre Voraussetzungen erst während des laufenden Leistungsbezugs eintreten.

Die Summe der insgesamt zu zahlenden Mehrbedarfe ist auf die Höhe der jeweils zustehenden Regelleistung begrenzt. Mehrbedarfe erhalten auch Empfänger von Sozialgeld (nichterwerbsfähige Angehörige).

Werdende Mütter

Der Mehrbedarf bei Schwangerschaft steht ab der 13. Schwangerschaftswoche zu. Der Beginn wird nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin (Nachweis durch den Mutterpass oder Bescheinigung des Arztes) berechnet.

Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 17% der individuell zustehenden Regelleistung.

Alleinerziehende

Hierbei handelt es sich um allein stehende Personen, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben. Sie erhalten den Mehrbedarf deswegen, weil keine weitere Person sich in wirtschaftlicher Hinsicht an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt.

Der Mehrbedarf kann ab dem Tag der Entbindung beansprucht werden.

Die Höhe dieses Anspruchs orientiert sich an der Anzahl der Kinder und deren Alter: 36 Prozent bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren, oder je 12 Prozent für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60 Prozent der Regelleistung.

Behinderte Hilfebedürftige

Der Mehrbedarf wird dann gewährt, wenn eine Behinderung vorliegt, die den Hilfebedürftigen bei der Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt und er bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhält.

Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 35 % der individuell zustehenden Regelleistung.

Kostenaufwändige Ernährung

Diesen Mehrbedarf erhalten Personen, welche aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen.

Die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung sowie die Höhe des Mehrbedarfs ergibt sich aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.

Der Mehrbedarf wird nur gewährt, wenn seine Notwendigkeit aus medizinischen Gründen nachweislich belegt ist (z.B. ärztliche Bescheinigung).

Digitale Endgeräte

Seit Januar 2021 können unter bestimmten Voraussetzung Kosten für digitale Endgeräte wie etwa Computer oder Tablets und Drucker für Schülerinnen und Schüler übernommen werden. Näheres können Sie folgendem Flyer entnehmen.

  • Infoflyer Digitale Endgeräte

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