Zu einer Vielzahl der Vorschriften liegen bereits Durchführungshinweise in den Arbeitsmaterialien
vor.
Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L sind bereits mit Wirkung vom 1. September 2008 in das neue Recht übergeleitet worden. Die folgenden Hinweise beziehen sich deshalb nur auf die übrigen Beschäftigten.
1. Überleitung in das neue Tarifrecht
Beschäftigte, die am 31. Oktober/1. November 2010 beschäftigt waren, werden mit den ihnen am 31. Oktober 2010 zustehenden Bezügen in das neue Tarifrecht überführt.
Die Überleitung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter (nach § 1 Abs. 1 TV-L künftig einheitlich „Beschäftigte“) ist in den §§ 4 bis 7 TVÜ-Länder ausgestaltet. Sie erfolgt zum
Stichtag 1. November 2010. Übergeleitet werden alle Beschäftigten unter folgenden Voraussetzungen:
- Das Arbeitsverhältnis muss über den 31. Oktober 2010 hinaus zum Land Berlin ununterbrochen
fortbestehen.
- Für das Arbeitsverhältnis muss vom 1. November 2010 an der Geltungsbereich des TV-L gelten (vgl. § 1 Abs. 1 und § 3 TVÜ-Länder i. V. m. § 2 Angleichungs-TV Land Berlin).
Dies gilt auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ruht. Maßgeblich ist grundsätzlich, dass zum Überleitungsstichtag ein Arbeitsverhältnis besteht, welches über den 1. November
2010 hinaus zum Land Berlin fortbesteht.
Die Überleitung der Beschäftigten wird in zwei Schritten vorgenommen:
a) Zuordnung der bisherigen Vergütungs- bzw. Lohngruppe zu einer Entgeltgruppe des TV-L (§ 4 TVÜ-Länder) gemäß Anlage 2 zum TVÜ-Länder; maßgeblich ist die Vergütungs-
bzw. Lohngruppe am 31. Oktober 2010.
b) Zuordnung der Beschäftigten zu einer Stufe der neuen Entgeltgruppe, wobei zwischen den Zuordnungsregelungen für Angestellte (§ 6 TVÜ-Länder) und Arbeiterinnen und Arbeiter (§ 7 TVÜ-Länder) zu unterscheiden ist. Für die Stufenzuordnung wird für alle Beschäftigten ein Vergleichsentgelt gebildet (§ 5 TVÜ-Länder).
1.1 Vergleichsentgelt und Stufenzuordnung Angestellte
Das Vergleichsentgelt ist grundsätzlich auf der Grundlage der im Oktober 2010 erhaltenen Bezüge zu bilden. Das Vergleichsentgelt für Angestellte setzt sich zusammen aus:
- Grundvergütung,
- allgemeiner Zulage (§ 2 Zulagen-TV),
- Ortszuschlag bis zur Stufe 2 und
- Funktionszulagen, soweit im TV-L nicht mehr vorgesehen.
Andere Entgeltbestandteile, die bislang nach BAT/BAT-O zustehen, fließen in das Vergleichsentgelt nicht ein. Dies gilt unabhängig davon, ob im TV-L eine vergleichbare Regelung enthalten ist oder ob diese Entgeltbestandteile übergangsweise aufgrund des TVÜ-Länder weiter gezahlt werden.
Nach der Zuordnung zu einer Entgeltgruppe und nach der Ermittlung des Vergleichsentgelts wird die Stufenzuordnung vorgenommen. Die Angestellten werden dazu am 1. November 2010 mit ihrem individuellen Vergleichsentgelt in die neue Tabelle überführt. Dabei kommt neben der Überleitung in eine reguläre Stufe auch die Überführung in eine individuelle Zwischenstufe oder individuelle Endstufe in Betracht. Die Stufenzuordnung richtet sich ausschließlich nach der Höhe des Vergleichsentgelts. Es handelt sich um eine rein betragsmäßige Überleitung; Lebensalter oder Beschäftigungszeit sind nicht mehr relevant. Die Stufenzuordnung führt in der Regel in eine individuelle Zwischenstufe. Liegt das Vergleichsentgelt unterhalb des Wertes der Stufe 2 oder oberhalb des Wertes der Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe, erfolgt die Stufenzuordnung direkt in die Stufe 2 bzw. in eine individuelle Endstufe.
1.2 Vergleichsentgelt und Stufenzuordnung Arbeiterinnen und Arbeiter
Als Vergleichsentgelt wird der Monatstabellenlohn zugrunde gelegt (§ 5 Abs. 3 Satz 1 TVÜ- Länder). Zu berücksichtigen ist der im Oktober 2010 zustehende Monatstabellenlohn. Für
Arbeiterinnen und Arbeiter ist das Vergleichsentgelt nur für einen Günstigkeitsvergleich von Bedeutung (§ 7 Abs. 2 und 3 TVÜ-Länder).
Anders als bei den Angestellten richtet sich die Stufenzuordnung bei den Arbeiterinnen und Arbeitern grundsätzlich nach der Beschäftigungszeit. Nur in dem Fall, in dem die anhand der Beschäftigungszeit ermittelte reguläre Stufe hinter dem Vergleichsentgelt zurückbleibt, erfolgt
die Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe. Ebenso wie bei Angestellten werden vorhandene Arbeiterinnen und Arbeiter mindestens in Stufe 2 übergeleitet. Liegt die individuelle Zwischenstufe oberhalb der höchsten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, werden auch Arbeiterinnen und Arbeiter einer individuellen Endstufe zugeordnet.
1.3 Aufstiege und Vergütungsgruppenzulagen
Im TV-L sind Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege nicht mehr vorgesehen. Für übergeleitete Angestellte, deren entsprechende Höhergruppierungen nach dem 30. November 2010 angestanden hätten, gibt es eine Besitzstandsregelung. Nur unter den Voraussetzungen des § 8 TVÜ-Länder werden diese Angestellten auch nach dem 30. November 2010 höhergruppiert oder das Vergleichsentgelt wird neu berechnet.
Die Tätigkeitsaufstiege der Arbeiterinnen und Arbeiter werden bereits durchgängig in den neuen Tabellenwerten berücksichtigt. Daher sind entsprechende Besitzstände für sie nicht vorgesehen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Angestellten im Pflegedienst, die unter die Anlage 1 b zum BAT/BAT-O fallen.
Bei Eingruppierungsvorgängen ab dem 1. November 2010 steht eine Vergütungsgruppenzulage nach § 17 Abs. 5 TVÜ-Länder nur noch dann zu, wenn sie unmittelbar mit der übertragenen Tätigkeit zu gewähren ist. Für Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitet sind, enthält § 9 TVÜ-Länder aber Besitzstandsregelungen.
1.4 Weitere Besitzstandsregelungen
Zu folgenden Tatbeständen gibt es weitere Besitzstandsregelungen:
- Persönliche Zulagen, Vertretungszulagen (§ 10 TVÜ-Länder),
- kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 11 TVÜ-Länder),
- Strukturausgleich (§ 12 TVÜ-Länder, frühestens ab 1. November 2012),
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13 TVÜ-Länder, s. u.),
- Beschäftigungszeit (§ 14 TVÜ-Länder),
- Urlaub 2010 (§ 15 TVÜ-Länder, s. u.),
- Vorarbeiterzulagen (§ 17 TVÜ-Länder),
- Erschwerniszuschläge bei Arbeiterinnen und Arbeitern (§ 60 Abs. 2 Angleichungs-TV Land Berlin),
- Wechselschicht-/Schichtzulagen bei Arbeiterinnen und Arbeitern (§ 60 Abs. 6 Angleichungs-TV Land Berlin).