Einführung und Betrieb des IT-Verfahrens MESTA in verschiedenen Dienststellen der Justizverwaltung (DV-MESTA)

Zwischen der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin und dem erweiterten Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin wird im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin folgende Dienstvereinbarung geschlossen:

§ 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Einführungsschritte

(1) Das informationstechnische Verfahren Mehrländer-Staatsanwaltschaft-Automation (MESTA), hergestellt und gepflegt von DataPort Schleswig-Holstein, wird in den der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nachgeordneten Dienststellen eingeführt und betrieben:

  • Generalstaatsanwaltschaft Berlin
  • Staatsanwaltschaft Berlin
  • Amtsanwaltschaft Berlin.

(2) Ziele sind die Einführung und der Betrieb des Verfahrens MESTA als neuer Arbeitsmethode im Rahmen der Informationstechnik an den entsprechenden Arbeitsplätzen der oben genannten Dienststellen; das Verfahren „Automatisierte Datenverarbeitung für Staats- und Amtsanwaltschaft“ (ASTA) wird eingestellt. Die Einführung und der Betrieb erfolgt in zwei grundsätzlichen Schritten:

  1. Einsatz des Verfahrens MESTA 2.10 ab 2.1.2012 und
  2. Einführung und Betrieb des MESTA 3.0 voraussichtlich im Jahr 2013.

(3) Die Einführung (MESTA 2.10, ggf. mit weiteren Software-Updates im Rahmen der Version 2.10) erfolgt mit echten Daten (§ 2).
Der Einsatz des Dokumentenmanagement- und Vorgangsbearbeitungssystem FAME wird während der MESTA-Einführung weiter erprobt und weiterentwickelt.
Das gilt auch für die ergänzenden Verfahrensteile mit den Software-Komponenten KERP und DS-Strafzeit.

(4) Vor Einführung des Verfahrens MESTA 3.0 werden die zuständigen Personalvertretungen gemäß den Regelungen des Richtergesetzes Berlin und des Personalvertretungsgesetzes (der Personalrat, der (Gesamt)Staatsanwaltsrat, erweiterter Personalrat) – insbesondere zur Einführung der neuen Arbeitsmethode mit dem IT-Verfahren MESTA im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik, zur Gestaltung der Arbeitsplätze und zur Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen – beteiligt (§ 3).

§ 2 Einführung MESTA 2.10

(1) Das Verfahren MESTA 2.10 wird mit echten Daten nach Maßgabe der Regelungen dieser Dienstvereinbarung eingeführt und längstens bis Ende Januar 2014 betrieben.

(2) Spätestens alle sechs Monate erhalten die für die Einführung der Arbeitsmethode zuständigen Personalvertretungen von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz einen Erfahrungsbericht über die Handhabung des Verfahrens MESTA, dem insbesondere eine Liste der bei der Erprobung festgestellten Fehler und sonstiger Anwendungsprobleme – einschließlich z.B. häufig auftretender Antwortzeiten auf die Eingaben am Bildschirm von mehr als 0,5 Sekunden – angefügt wird; die Liste enthält Erläuterungen, welche Fehler und Probleme schon beseitigt sind, welche sich in Bearbeitung befinden und welche nicht oder voraussichtlich nicht bis zur Einführung der Version MESTA 3.0 bereinigt werden sollen. Den Erfahrungsberichten werden gegebenenfalls Fortschreibungen der Projektgruppen- beziehungsweise Arbeitsgruppenergebnisse und weitere Planungen zu Einführung und Betrieb der Arbeitsmethode angefügt. In jedem Kalendermonat werden die für die Einführung der Arbeitsmethode zuständigen Personalvertretungen über den Fortgang der Einführung und die geplanten kommenden Umsetzungsschritte von dafür Beauftragten der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz unterrichtet. Gegebenenfalls erforderliche Kosten für Fortbildung und Beratung der Personalvertretung werden von der betroffenen Personalvertretung beantragt und von der zuständigen Dienstbehörde getragen.

(3) Die zuständigen Personalvertretungen erhalten ferner unverzüglich die für den Betrieb des Verfahrens MESTA fertig gestellten Dokumente, insbesondere das Fachkonzept mit allen Zweckbestimmungen der Datenverarbeitung, das Rollen- und Zugriffskonzept, das Sicherheitskonzept und das Betriebskonzept sowie alle Beschreibungen der Schnittstellen zu anderen Programmen und gegebenenfalls die Fortschreibungen der Dokumente.

(4) In den Dienststellen und Dienstbehörde, bei denen an Arbeitsplätzen mit dem Verfahren MESTA gearbeitet wird, werden Musterarbeitsplätze eingerichtet und gegebenenfalls unter Beteiligung der dort zuständigen Personalvertretungen weiterentwickelt mit dem Ziel, gebrauchstaugliche und nicht belastende Arbeitsplätze zu gestalten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Verarbeitung der Dokumente mit dem Dokumentenmanagementsystem FAME/DMS einschließlich OCR-Einsatz und die Zusatzmodule KERP und DS-Strafzeit und die dafür eingesetzte Hardware.

§ 3 Einführung MESTA 3.0

(1) Rechtzeitig vor Einführung der ersten Komponente (Software) der Version 3.0 oder einer weiterentwickelten Version der Software werden alle Personalvertretungen, die Dienstkräfte vertreten, welche an ihren Arbeitsplätzen mit dem Verfahren MESTA arbeiten oder arbeiten sollen, umfassend über die beabsichtigte Einführung und den Betrieb, einschließlich der geplanten Schulungsmaßnahmen von der zuständigen Projektleitung und der einführenden Dienstbehörde unterrichtet. Die Personalvertretungen sollen Gelegenheit erhalten, ihre Anregungen und Wünsche zu Veränderungen der Software, der Arbeitsabläufe und der Arbeitsplatzgestaltung einzubringen.

(2) Die gemäß Personalvertretungsgesetz beziehungsweise Richtergesetz Berlin für die Beteiligung zur Einführung der Arbeitsmethode zuständigen Personalvertretungen werden von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz rechtzeitig vor Einsatz der ersten Komponente (Software) des Verfahrens MESTA 3.0 oder einer weiterentwickelten Version der Software an einem Arbeitsplatz beteiligt.
Gegebenenfalls erforderliche Kosten für Fortbildung und Beratung der Personalvertretung werden von der betroffenen Personalvertretung beantragt und von der zuständigen Dienstbehörde getragen.

§ 4 Leistungs- und Verhaltenskontrollen, Datenschutz

(1) Das Verfahren MESTA und alle für dessen Betrieb notwendige Software werden auf Rechnern betrieben, die von Beschäftigten des Landes Berlin oder von Beschäftigten des Informationstechnischen Dienstleistungszentrums Berlin (ITDZ) verwaltet und softwaretechnisch betreut werden. Eine selbständige Fremdwartung der Komponenten der Infrastruktur ist ausgeschlossen.
Datenübertragungen erfolgen nur hinreichend verschlüsselt.

(2) Die Rahmendienstvereinbarung über die Personaldatenvereinbarung bleibt unberührt.

(3) Die Verarbeitung personenbeziehbarer Daten der mit den Programmen des IT-Verfahrens MESTA befassten Dienstkräfte des Landes Berlin ist nur im Rahmen der Zweckbestimmung zur Erledingung der dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Strafverfolgung gestattet. Das Verfahren MESTA darf nicht dazu eingesetzt werden, konkrete Leistungsprofile einzelner Mitarbeiter zu erstellen.
Die in dem IT-Fachverfahren erstellten amtlichen Statistiken sind den zuständigen Personalvertretungen zur Kenntnis zu geben. Alle weiteren informationstechnisch gestützten Auswertungen in dem IT-Fachverfahren Mesta, die über mehr als einen Arbeitsvorgang (Aktenzeichen, Straftat) hinausgehen, sind untersagt, soweit dazu keine Zustimmung der zuständigen Personalvertretungen vorliegt. Stimmen die zuständigen Personalvertretungen einer Auswertung zu, so ist eine Beschreibung der Auswertung mit ihrer Zweckbestimmung und Datenbeschreibung mit der Zustimmungserklärung der Personalvertretungen dieser Dienstvereinbarung als Anlage beizufügen.

(4) Alle Daten-Übermittlungen zu und von anderen informationstechnischen Verfahren der Berliner Landesverwaltung, die bisher aus dem Verfahren ASTA vorgenommen wurden, werden weiterhin vorgenommen (Schnittstellen). Davon ausgenommen ist die Datenauflieferung zum IT-Fachverfahren AUSREG (Ausländerregister) der Ausländerbehörde. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz wird sich für die Schaffung einer geeigneten Schnittstelle nachdrücklich einsetzen.
Spätestens bis zum Einsatz der Version 3.0 (§ 3) erfolgen die notwendigen Beschreibungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung.

§ 5 Schlussbestimmungen, Kündigung

(1) Diese Dienstvereinbarung tritt sofort in Kraft.

(2) Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

(3) Sie tritt mit Abschluss einer Dienstvereinbarung zu Einsatz und Betrieb des MESTA 3.0 oder einer weiterentwickelten Version außer Kraft.

29.03.2012

Für die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz

Für den Hauptpersonalrat

DV als Download

  • 2012-03-29 dv_mesta

    Einführung und Betrieb des IT-Verfahrens MESTA in verschiedenen Dienststellen der Justizverwaltung (DV MESTA)

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