Als Orientierungsmaßstab für eine hinreichende Barrierefreiheit kann eine Bewertung als „gut zugänglich“ (mindestens 90 Punkte) nach BITV-Test dienen. Im Einvernehmen mit der Beschäftigtenvertretung sind bedarfsweise gesonderte Anforderungen der Gebrauchstauglichkeit und Barrierefreiheit/ Zugänglichkeit unter Berücksichtigung technologischer Besonderheiten des SAP-Systems, des Stands der Technik und Anforderungen des Nutzungskontexts festzulegen.
Usability-Audits sollen grundsätzlich vor Aufnahme des Probe-Echt-Betriebs und des regulären Echtbetriebs des geänderten bzw. erweiterten IT-Diensts SAP-IPV sowie darauf basierender IT-Verfahren stattfinden. Sie können ferner auf Initiative von Verfahrensverantwortlichen oder sollen auf Antrag von zuständigen Beschäftigtenvertretungen anlässlich eines begründeten Verdachts auf erhebliche Mängel durchgeführt werden.
Die Beschäftigtenvertretung beurteilt nach pflichtgemäßer Prüfung, ob Mängelhinweise als begründeter Verdacht auf erhebliche Mängel im Sinne dieser Vereinbarung einzustufen sind. Erhebliche Mängel liegen vor, wenn viele zahlreiche kleinere Mängel oder wenige gravierende Mängel bestehen, die die Effektivität und Effizienz der Arbeit mit dem System stark mindern oder von den Nutzern als sehr störend eingestuft werden. Die Anzeige eines begründeten Verdachts auf erhebliche Mängel sollte grundsätzlich dann erfolgen, wenn es zahlreiche Beschwerden von Nutzern, Ergonomiebeauftragten oder Anwendungssystembetreuern gibt, die erhebliche Mängel reklamieren. Zur Einschätzung, ob ein hinreichender Verdacht auf erhebliche Mängel vorliegt, kann bedarfsweise eine Befragung auf Basis der Standard-Fragebögen ISONORM-9241-110 oder ErgoNorm1 durchgeführt werden.
Im Falle eines nicht auszuräumenden Dissenses soll die Stellungnahme eines externen Sachverständigen eingeholt werden. Die konkreten Anforderungen und Konditionen für die Stellungnahme sollen einvernehmlich festgelegt werden.
Sofern der Verdacht einige wenige Mängel und keine grundlegenden umfassenden Defizite betrifft, kann eine Expertenprüfung in Form punktueller Erhärtungsprüfungen erfolgen, ansonsten sollte eine umfassende Konformitätsprüfung / Begutachtung auf der Basis einer ergonomischen Nutzungskontextanalyse gemäß DIN EN ISO 9241 erfolgen. Dabei sind grundsätzlich Überprüfungen auf Basis der Teile 110, 11, 12 und 13 und bedarfsweise, insbesondere bei Feststellung gravierender Probleme und strittiger Formen der Software- respektive Dialoggestaltung, relevanter Richtlinien anderer Teile der Norm vorzunehmen. Die Konformitätsprüfung respektive Begutachtung sollte eine ergonomische Stellungnahme mit Bewertung der Mängel sowie Empfehlungen zur Verbesserung der Gebrauchstauglichkeit beinhalten, um die Aufnahme oder Fortführung des regulären Echtbetriebs unter Wahrung der Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gewährleisten zu können.