(1) Veranstaltungen finden in der Regel zu folgenden Zeiten statt:
- montags bis freitags im Zeitraum von 9 Uhr bis 18 Uhr
- samstags im Zeitraum von 9 Uhr bis 13 Uhr
- sollen – und Feiertage werden nicht einbezogen.
(2) Sofern Qualifizierungsmaßnahmen an den Tagen Montag bis Freitag bis 20 Uhr und am Samstag bis 15 Uhr stattfinden, sind sie als Ausnahmen zu formulieren, bei der Veröffentlichung kenntlich zu machen und im gleichen Schuljahr themengleiche Fortbildungen zu den oben genannten üblichen Fortbildungszeiten anzubieten.
(3) Sofern Qualifizierungsmaßnahmen an den Tagen Montag bis Freitag bis 20 Uhr angeboten werden, soll zwischen den Dienstkräften und der Schulleitung individuell eine Vereinbarung für einen späteren Arbeitsbeginn am nächsten Tag getroffen werden.
(4) Dauern Qualifizierungsmaßnahmen am Samstag bis 15 Uhr, so ist den Teilnehmenden ein Zeitzuschlag gemäß § 8 TV-L bzw. eine Zulage für Dienste zu ungünstigen Zeiten gemäß § 3 Erschwerniszulagenverordnung (EZuIV Bln) zu zahlen .
(5) Zeiten in den Schulferien können ausschließlich auf Wunsch der einzelnen Dienstkräfte in folgendem Umfang für Qualifikationsmaßnahmen genutzt werden: die erste und letzte Woche in den Sommerferien und, wenn sonstige Ferien länger als zwei Wochen dauern, die jeweils letzte Woche.
(6) Qualifizierungsmaßnahmen sollen gemäß § 9 (5) Landesgleichstellungsgesetz (LGG) so angeboten werden, dass Beschäftigte mit betreuungsbedürftigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen und Teilzeitbeschäftigte teilnehmen können. Ausnahmen bedürfen einer Einzelfallentscheidung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft.
Protokollnotiz zur § 5 (3)
Eine Vereinbarung über einen späteren Arbeitsbeginn wird von der Dienstkraft initiiert.
Protokollnotiz zu § 5 (4)
Anträge auf Zeitzuschlag bzw. auf Zulage für Dienste zu ungünstigen Zeiten sind von der Dienstkraft an die zuständige Personalstelle zu richten.