1. Grundsätze
Die Parteien sind sich einig, dass es bei Sachverhalten des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 PersVG, soweit es um die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Kantinen, Bistros und Cafeterien geht, eine Beteiligung der zuständigen Personalvertretung von den jeweils nutzen den Dienststellen durch den zuständigen Dienststellenleiter nach Maßgabe von Ziffer 2 einzuleiten und durchzuführen ist.
Die Senatsverwaltung für Finanzen sichert als verantwortliches Aufsichtsorgan zu, dass die Dienststellen, die von der BIM GmbH verwaltete Liegenschaft nutzen, von dieser rechtzeitig, inhaltlich aussagekräftig und umfassend über alle beteiligungsrelevanten Vorgänge informiert werden. Adressat dieser Information ist die Dienststelle. Der jeweilige Dienststellenleiter der Dienststelle ist verpflichtet, unverzüglich das personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren in Gang zu setzen. Die Beteiligungsgrundsätze der Personalvertretung gemäß §§ 70 ff. PersVG bleiben unberührt.
2. Strukturen der Beteiligung
a) Das Beteiligungsverfahren fordert, dass die jeweils zuständige Dienststellenleitung die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung einzuleiten und durchzuführen hat.
b) Sofern mehrere Dienststellen in einer Liegenschaft eine Kantine, Bistro oder Cafeteria nutzen, hat nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die Dienststellenleitung der vor Ort personalstärksten Dienststelle den Hauptpersonalrat oder soweit ein Gesamtpersonalrat besteht und dessen Zuständigkeit gegeben ist (§ 54 Abs. 1 PersVG), den Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Welche Dienststelle personalstärkste Dienststelle vor Ort ist, richtet sich danach wie viele Dienstkräfte einer Dienststelle in der Regel ständig in der jeweiligen Liegenschaft tätig sind. Folglich sind abgeordnete Kräfte, die während ihrer Abordnung in einer anderen Liegenschaft tätig sind, dabei nicht zu berücksichtigen. Der Hauptpersonalrat oder der Gesamtpersonalrat koordiniert gemäß der gesetzlichen Zuständigkeit (§§ 54 Abs. 1, 59 PersVG) die Stellungnahmen der örtlichen Personalräte. Im Falle der Beteiligung des Hauptpersonalrats informiert die zuständige Dienststelle die vom
Beteiligungsgegenstand betroffenen örtliche Personalräte zeitgleich.
c) Die zuständige Dienststelle verpflichtet sich, den jeweiligen Stand der Beteiligungsverfahren zu unverzüglich der BIM GmbH mitzuteilen.
Die Parteien sind sich einig, dass die Beteiligung der jeweils zuständigen Personalvertretung immer durch die jeweils zuständige Dienststellenleitung stattzufinden hat. Die Senatsverwaltung für Finanzen und die Senatsverwaltung für Inneres und Sport kommen dabei nur als zuständige Dienststelle in Betracht, wenn sie selbst Nutzerin einer SILB-Immobilie sind oder werden.
Der Hauptpersonalrat wirkt darauf hin, dass die örtlichen Personalräte Informationen, die für ihre Beteiligungsrechte wesentlich sind, auch aktiv einfordern.