Erstellt durch die tbs berlin GmbH.
(1) Zur Gewährleistung der Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung, sowie Anforderungen der Barrierefreiheit werden Prüfungen der Gebrauchstauglichkeit und Barrierefreiheit des IT-Systems HKR-neu nach Maßgabe der folgenden Grundsätze und Verfahrensregeln durchgeführt.
(2) Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Gebrauchstauglichkeit und Barrierefreiheit, insbesondere diesbezügliche Prüfungen und Anpassungen, erfolgen in mehreren Schritten.
Das schrittweise Vorgehen dient dem Zweck, einerseits möglichst frühzeitig diesbezügliche Mängel feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung einleiten zu können, und andererseits zu gewährleisten, dass die besonderen Anforderungen verschiedener Nutzungskontexte und darin gemachten Erfahrungen sowie die im Rahmen der Weiterentwicklung erfolgten Änderungen der Dialoggestaltung in die Prüfung einbezogen werden können.
(3) Die softwareergonomischen Prüfungen und Maßnahmeplanungen erfolgen in Abstimmung mit den zuständigen Beschäftigtenvertretungen. Insbesondere werden die Beschäftigtenvertretungen in die Planung und die Auswertung von Gutachten zur Gebrauchstauglichkeit und Barrierefreiheit eingebunden.
(4) Nach Erstellung der Landesreferenzlösung erfolgt eine softwareergonomische Grundprüfung im Hinblick auf allgemeine Anforderungen der Informationsdarstellung und Dialogführung sowie der Barrierefreiheit.
(5) Als Basis der Grundprüfung sollen einschlägige Richtlinien von Teil 110, 112 und 125 von DIN EN ISO 9241 dienen. Sie soll Anforderungen an das Informations- und Interaktionsdesign gemäß DGUV 215-450, Abschnitte 8 und 9, unter Berücksichtigung der mit den Teilen 112 und 125 erfolgten Änderungen der DIN EN ISO 9241 beinhalten.
Als Basis der Prüfung der Barrierefreiheit sollen die in der IKT-Architektur des Landes Berlin festgelegten Anforderungen an die „digitale Barrierefreiheit“ in der aktuellen Version (zurzeit Version 1.4, siehe Abschnitte 9 und 10.4) dienen.
(6) Die Grundprüfung erfolgt in Form einer Expertenevaluation respektive Inspektion seitens eines Gutachters. Sie soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, dass Prüfergebnisse in die Abnahmeprüfung einfließen können.
(7) Aufgrund der Ergebnisse der Grundprüfung soll mit Beteiligung der zuständigen Beschäftigtenvertretungen ein Maßnahmeplan erstellt werden.
(8) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass in der Grundprüfung festgestellte Mängel der Aufnahme des Probeechtbetriebs grundsätzlich nicht im Wege stehen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind auf besonders gravierende Mängel der Gebrauchstauglichkeit beschränkt, die im Rahmen einer diesbezüglichen Gefährdungsbeurteilung als unzumutbar und betriebsverhindernd eingestuft werden.
(9) Im Rahmen des Probeechtbetriebs soll eine Begutachtung und Optimierung der Gebrauchstauglichkeit unter Beachtung einschlägiger Richtlinien der Gebrauchstauglichkeit gemäß DIN EN ISO 9241-11 erfolgen. Im Rahmen dessen soll der Maßnahmeplan aktualisiert, darin vorgesehene Maßnahmen zur Mängelbeseitigung umgesetzt und die Wirksamkeit der Umsetzung geprüft werden.
(10) Die Begutachtung der Gebrauchstauglichkeit soll grundsätzlich folgenden Anforderungen genügen:
a) Sie soll Prüfungen auf Basis der Teile 112 und 125 (Informationsdarstellung), 110 (Grundsätze der Dialoggestaltung) und 13 (Benutzerführung) von DIN EN ISO 9241 beinhalten und bedarfsweise 1 Richtlinien weiterer Normteile von DIN EN ISO 9241 einbeziehen, wie insbesondere 14 (Menüs), 16 (direkte Manipulation), 129 (Individualisierung) und 143 (Formulardialoge).
b) Gemäß DIN EN ISO 9241-11 sind die Gegebenheiten und Anforderungen des Nutzungskontexts der Berliner Verwaltung zu beachten. Dementsprechend sind die die für die Anwendung relevanten Merkmale der Arbeitsaufgaben, Arbeitsabläufe und Anwendungsfälle, der technischen Infrastruktur und Arbeitsumgebung in verschiedenen Verwaltungseinrichtungen zu berücksichtigen.
c) Gemäß DIN EN ISO 9241-210 sind in die Untersuchung Vertreter aller Nutzergruppen einzubeziehen. Bedarfsweise sind in Abstimmung mit den Verfahrensverantwortlichen und Beschäftigtenvertretungen die Sichtweisen weiterer Stakeholder zu berücksichtigen.
d) Das Gutachten soll neben einer Gesamtbewertung eine Auflistung aller ermittelten Usabilityprobleme mit einer Problembeschreibung und ergonomischen Beurteilung sowie Hinweise zu erforderlichen oder empfehlenswerten Maßnahmen zur Problembehebung respektive Erhöhung der Gebrauchstauglichkeit beinhalten.
Es soll die Entscheidungsfindung und Maßnahmeplanung der Verfahrensverantwortlichen und des Hauptpersonalrats, insbesondere im Hinblick auf die Zustimmung respektive Freigabe zum unbefristeten Echtbetrieb und zu erforderlichen Änderungsaufträgen (change requests), unterstützen.
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1 Die Einbeziehung weiterer Normteile kann einvernehmlich im Rahmen der Auftragsvergabe festgelegt oder dem Ermessen der Gutachterinnen oder Gutachter überlassen werden.
(11) In Abhängigkeit von den im Rahmen der Grundprüfung erfolgten Prüfungsergebnisse zur Barrierefreiheit sowie Erweiterungen oder Änderungen des Dialogsystems werden in Abstimmung mit den zuständigen Beschäftigtenvertretungen ergänzende Prüfungen der Barrierefreiheit festgelegt und durchgeführt.
Der Nachbesserungsplan und Prüfbericht muss die diesbezüglichen Anforderungen der IKT-Architektur des Landes Berlin (Abschnitt 9.1.1 und 9.1.2, Version 1.4) erfüllen.
(12) Die Untersuchung der Gebrauchstauglichkeit und Barrierefreiheit kann in Abstimmung mit dem Hauptpersonalrat und der Hauptschwerbehindertenvertretung in Teiluntersuchungen erfolgen, insbesondere zu besonderen Einführungsphasen, Komponenten und Anwendungsbereichen.
Vor Aufnahme des regulären Echtbetriebs ist die Gebrauchstauglichkeit und Barrierefreiheit des Gesamtsystems nachzuweisen.
(13) Aussprache und Auswertung der Gutachten respektive Prüfberichte, aus ihnen zu ziehende Schlussfolgerungen und Maßnahmeplanungen sollen grundsätzlich im Rahmen eines Verfahrensaudits erfolgen. Die zuständigen Dienststellen und Beschäftigtenvertretungen können dazu interne oder externe Sachverständige, insbesondere Gutachterinnen oder Gutachter, hinzuziehen oder sich über ein anderes Vorgehen verständigen.