Rahmendienstvereinbarung über den Einsatz und Betrieb von Funkanlagen im BOS-Digitalfunk

Zwischen

der Senatsverwaltung für Inneres und Sport

und

dem Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin,

- Vertragsschließende -

wird auf der Grundlage von

§ 74 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4, § 85 Abs. 1 Nr. 12, 13, Abs. 2 Nr. 8, 9, 10 des Personalvertretungsgesetzes (PersVG) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. S 337, 1995 S. 24, zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) sowie § 13 Abs. 2 des Tarifvertrags über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik vom 23. März (TV Infotechnik) in der Fassung des ÄTV Nr. 2 vom 18. Oktober 1996 folgende

Rahmendienstvereinbarung
über Einsatz und Betrieb von Funkanlagen im BOS-Digitalfunk im Land Berlin
(RDV Digitalfunk)

abgeschlossen:

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Gegenstand dieser Rahmendienstvereinbarung mit ihren Anlagen ist der Einsatz von Funkanlagen und Funkvermittlungseinrichtungen im BOS-Digitalfunk gemäß Anlage 1 dieser Rahmendienstvereinbarung (fortan Digitalfunkanlagen) im Land Berlin. Sie regelt, soweit gesetzlich nicht geregelt, die Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten, die im Zusammenhang mit der Nutzung vor während und nach dem Sende- und Empfangsbetrieb von Digitalfunkanlagen anfallen.

(2) Diese Rahmendienstvereinbarung nach § 74 Abs. 2 Satz 4 PersVG gilt für die Behörden mit Sicherheits- und Ordnungsaufgaben des Landes Berlin, die an der Nutzung von Digitalfunkanlagen teilnehmen.

(3) Diese Rahmendienstvereinbarung gilt auch, soweit weitere Behörden digitale Funkanlagen einsetzen.

§ 2 Grundsätze, Ziele und Zustimmung

(1) Die leitenden Prinzipien dieser Rahmendienstvereinbarung sind der Schutz personenbezogener Daten und die Garantie der Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation bei der Verwendung von Digitalfunkanlagen unabhängig von der jeweils zugrunde liegenden Technologie.

(2) Der Einsatz von Digitalfunkanlagen hat zum Ziel, Arbeitsabläufe zu vereinfachen, die betriebliche Infrastruktur zu verbessern und den Beschäftigten zur Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben leistungsfähige Arbeitsmittel an die Hand zu geben; er stellt darüber hinaus einen zusätzlichen Bestandteil der individuellen Sicherheit der Nutzerinnen/Nutzer im Einsatzfall dar. Die Nutzung der technischen Möglichkeiten soll die Belastung des/der einzelnen Beschäftigten und den Verwaltungsaufwand verringern sowie den Informationsaustausch zwischen den Beschäftigten und zu den Bürgerinnen/Bürger verbessern.

(3) Der Hauptpersonalrat stimmt mit dieser Rahmendienstvereinbarung dem Einsatz und Betrieb von Digitalfunkanlagen zu. Die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen wird vorab vertrauensvoll eingebunden. Die Personalräte der Dienststellen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 werden, soweit ihnen mit der Einführung und dem Betrieb von Digitalfunkanlagen nicht unabhängig von dieser Rahmendienstvereinbarung eigene Mitbestimmungsrechte zustehen, über die in ihrem Zuständigkeitsbereich geplanten Maßnahmen durch eine Beschreibung der Digitalfunkanlage einschließlich ihrer Leistungsmerkmale so frühzeitig von der jeweiligen Dienststelle oder Dienstbehörde unterrichtet, dass ihre Anregungen bei den Maßnahmen berücksichtigt werden können.

(4) Die Rechte der Beschäftigtenvertretungen gemäß dem SGB IX und dem LGG bleiben unberührt. Sie sind rechtzeitig nach den gesetzlichen Vorschriften einzubinden.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Für diese Rahmendienstvereinbarung gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 des Telekommunikationsgesetzes und des § 4 des Berliner Datenschutzgesetzes sinngemäß.

(2) Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Inhaltsdaten sind die zwischen den Nutzerinnen/Nutzern der Digitalfunkanlagen ausgetauschten Informationen.
  2. Leistungsmerkmale sind alle verfügbaren Funktionen der Digitalfunk- und Endgeräte (mobil und fest) sowie der Endeinrichtungen in den Betriebszentralen.
  3. Geodaten sind digitale Informationen, die eine bestimmte räumliche Zuweisung auf der Erdoberfläche enthalten, einschließlich der in ihnen enthaltenen Metadaten über die Beschreibung ihres Zeitbezugs und ihrer Entstehung.
  4. Dienststellen im Sinne dieser Dienstvereinbarung sind die in der Anlage zu § 5 des Personalvertretungsgesetzes genannten Organisationseinheiten, soweit sie am Digitalfunk teilnehmen.

§ 4 Umfang des Einsatzes von Digitalfunkanlagen

(1) Die Dienststellen können auch in Folge technischer Neuerungen spezifische Leistungsmerkmale oder Endgerätetypen nutzen. Hierbei ist die Einhaltung ergonomischer Standards nachzuweisen. Außerdem können die Dienststellen im Rahmen der technischen Möglichkeiten einzelne Leistungsmerkmale aus einem wichtigen Grund einschränken oder sperren. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die zuständige Personalvertretung von diesen Vorhaben frühzeitig unter Darlegung der Gründe in Kenntnis zu setzen und gegebenenfalls zu beteiligen.

(2) Leitstellen im Digitalfunk sind nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu organisieren und auf diesem Stand zu halten. Dies ist dem zuständigen Personalrat gutachterlich nachzuweisen.

(3) Leistungskontrollen sind ausgeschlossen. Verhaltenskontrollen sind grundsätzlich ausgeschlossen; sie sind in den Fällen zulässig, in denen eine hinreichende Rechtsgrundlage besteht.

(4) Die Ortung von Endgeräten (durch die Nutzung von Geodaten), die in den Fahrzeugen installiert sind, dient grundsätzlich der Steuerung der Einsatzmittel. Ausnahmen sind nur nach Absatz 3 zulässig.
Eine Ortung der Endgeräte findet automatisch durch die jeweilige Leitstellensoftware statt. Die Geodaten der Einsatzmittel werden in der jeweiligen Leitstellensoftware verarbeitet und angezeigt; eine über den Rahmen der Disponierung hinausgehende Speicherung dieser Daten erfolgt nicht.

(5) Eine Speicherung der von den Beschäftigten bzw. von den Fahrzeugen erfassten Wegepunkte (Tracking) ist grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmen hiervon sind nur gemäß § 4 (3) oder im Fall einer konkreten Gefahr für die Beschäftigten möglich.

(6) Die Ortung von Endgeräten dient der Sicherheit der Nutzerinnen/Nutzer vor Ort. Die Ortung erfolgt im Regelfall nach Selbstauslösung eines Notrufs. Ohne die Veranlassung der Nutzerinnen/Nutzer darf sie ausschließlich in den Fällen einer konkreten Gefahr für Nutzerinnen/Nutzer durch die Einsatzleitung vorgenommen werden. Die konkrete Gefahr kann unterstellt werden, wenn die Nutzerinnen/Nutzer wiederholt nicht ansprechbar sind.

(7) Die o.g. Ausnahmefälle sind zu dokumentieren.
Die zuständige Personalvertretung erhält monatlich Kenntnis über die Ausnahmefälle und erhält auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation, es sei denn diese ist als geheim eingestuft oder darf aus anderen Gründen, insbesondere strafprozessualen Gründen nicht zugänglich gemacht werden.

(8) Die private Nutzung von Digitalfunkanlagen ist grundsätzlich unzulässig.

§ 5 Mithören von Gesprächen, Speicherung, Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten

(1) Eine Aufzeichnung von Inhaltsdaten ist nur auf Grund gesetzlicher Regelungen oder auf Grundlage einer Dienstvereinbarung zulässig.

(2) Das Speichern und die Verarbeitung von Verbindungsdaten richtet sich nach dem Informationsverarbeitungsgesetz –IVG.

(3) Das Löschen von Verbindungsdaten erfolgt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der „Verordnung über die Speicherung, die Löschung und sonstige Verarbeitung von Verbindungsdaten zur Abrechnung privater und Kontrolle dienstlicher Nutzung kommunikationstechnischer Verbindungen“.

§ 6 Leistungsmerkmale und Beschreibung des Systems

(1) Die Autorisierte Landesstelle Digitalfunk Berlin stellt dem zuständigen Personalrat frühzeitig die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende Beschreibung der Digitalfunkanlage mit den aktuell einzusetzenden Systembestandteilen (Hardware-Komponenten) zur Verfügung. Handbücher und sonstige System-Unterlagen mit der Beschreibung der eingesetzten Hardware sind dem zuständigen Personalrat zu überlassen.
Die in Satz 1 und 2 aufgeführten Informationen können auch digital zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die zum Einsatz kommende Software, welche von den Berliner BOS beschafft wurde, ist mit allen Programmen und Funktionen, die zum Betrieb der Digitalfunkanlage notwendig sind, abschließend durch die Autorisierte Landesstelle Digitalfunk Berlin zu beschreiben und dem zuständigen Personalrat zur Verfügung zu stellen. Ein Handbuch mit der Beschreibung der Software ist dem zuständigen Personalrat zu überlassen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Stand der im Land Berlin zur Verfügung gestellten Dienste und deren Beschränkungen sind in Anlage 2 dokumentiert. Die Dokumentation ist durch die Autorisierte Landesstelle Digitalfunk Berlin im ersten Quartal jeden Jahres zu aktualisieren und dem HPR zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Systemverwaltung und Wartung

(1) Systemverwaltung und Wartung erfolgen nach den Grundsätzen des Information Technology Infrastrukture Library (ITIL) Standards und ist kontinuierlich weiterzuentwickeln.

(2) Die Prozesse, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten im Rahmen des BOSDigitalfunkbetriebes sind im Betriebshandbuch Digitalfunk BOS Berlin beschrieben.
Dieses Betriebshandbuch wird bei Bedarf aktualisiert.

(3) Zugang zu den Betriebsräumen der Digitalfunkanlagen haben nur ausdrücklich autorisierte Beschäftigte sowie namentlich bekanntes und eingewiesenes Personal der vertraglich gebundenen Wartungsfirmen.
Eine Wartung soll im Beisein eines Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle erfolgen.

§ 8 Information und Haftung

(1) Den Nutzerinnen/Nutzern von Digitalfunkanlagen sind die Nutzungsrisiken sowie deren Reduzierung mündlich und schriftlich zu erläutern. Insbesondere ist auf Besonderheiten von Diensten wie GPS oder den Notruf hinzuweisen.

(2) Für Verlust oder Beschädigungen von Digitalfunkgeräten und für Schäden die dem Land Berlin durch den Gebrauch von Digitalfunkanlagen entstehen oder für die es nach Absatz 3 einzustehen hat, haftet die Nutzerin/der Nutzer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Für Schäden Dritter, die durch den Gebrauch von Digitalfunkanlagen entstehen, haftet das Land Berlin.

§ 9 Ergänzende Dienstvereinbarungen

Sofern über diese Rahmendienstvereinbarung hinaus ergänzende Regelungen erforderlich sind oder werden, können unter Beachtung von § 74 Abs. 2 und 3 PersVG weitere Dienstvereinbarungen geschlossen werden.

§ 10 Einführung der digitalen Funkanlagen

Aufgrund der langen Dauer des Einführungsprozesses werden bei Abschluss dieser Rahmendienstvereinbarung Teile der digitalen Funkanlagen noch im Probe- oder Probe-Echtbetrieb betrieben.

(1) Erforderliche Änderungen und Anpassungen des Betriebszustandes im Rahmen des Probe- bzw. eines Probe-Echtbetriebs sind dem Hauptpersonalrat des Landes Berlin zur Beteiligung vorzulegen.

(2) Jede geplante Veränderung des Betriebszustands der digitalen Funkanlagen (Probe-, Probe-Echt- und Echtbetrieb) ist den zuständigen Personalräten vorab mitzuteilen Dabei sind die in der jeweiligen Phase durchgeführten Entwicklungen, Anpassungen und Änderungen in schriftlicher Form (ggf. auch elektronisch) zur Vorbereitung des Beteiligungsverfahrens vorzulegen.

(3) Bis zur Einführung des Echtbetriebes der digitalen Funkanlagen wird der Hauptpersonalrat durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mindestens halbjährlich über den Fortschritt der Arbeiten und den Zustand des digitalen Funksystems schriftlich informiert.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Die Rahmendienstvereinbarung tritt nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

(2) Die Rahmendienstvereinbarung gilt für sämtliche Phasen der Einführung des BOSDigitalfunks im Land Berlin.

(3) Alle Anlagen sind Teil der Rahmendienstvereinbarung. Änderungen der Anlagen zu dieser Rahmendienstvereinbarung sind jederzeit möglich. Sie bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nicht rechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin.

(4) Kommt es beim Betrieb der Digitalfunkanlage zu einzelnen Rechtsverstößen oder Verstößen gegen diese Rahmendienstvereinbarung, so sind Verhandlungen zwischen den Vertragsschließenden zur Beseitigung der Verstöße zu führen.

(5) Die Rahmendienstvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Quartals gekündigt werden. Bei schweren Verstößen kann die Kündigung fristlos erfolgen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(6) Die Rahmendienstvereinbarung gilt fort, bis eine neue Rahmendienstvereinbarung über den Betrieb von Digitalfunkanlagen abgeschlossen wird.

Berlin, den 05.09.2016

  • gez. Bernd Krömer
    Staatssekretär für Inners und Sport

    gez. Klaus Schroeder
    Vorsitzender des Hauptpersonalrats für die Behörden, und Sport Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin

RDV Digitalfunk als Download

  • RDV Digitalfunk

    Rahmendienstvereinbarung über den Einsatz und Betrieb von Funkanlagen im BOS-Digitalfunk im Land Berlin vom 05.09.2016

    PDF-Dokument (1.2 MB) - Stand: 05.09.2016