(1) Die Dienststellen können auch in Folge technischer Neuerungen spezifische Leistungsmerkmale oder Endgerätetypen nutzen. Hierbei ist die Einhaltung ergonomischer Standards nachzuweisen. Außerdem können die Dienststellen im Rahmen der technischen Möglichkeiten einzelne Leistungsmerkmale aus einem wichtigen Grund einschränken oder sperren. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die zuständige Personalvertretung von diesen Vorhaben frühzeitig unter Darlegung der Gründe in Kenntnis zu setzen und gegebenenfalls zu beteiligen.
(2) Leitstellen im Digitalfunk sind nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu organisieren und auf diesem Stand zu halten. Dies ist dem zuständigen Personalrat gutachterlich nachzuweisen.
(3) Leistungskontrollen sind ausgeschlossen. Verhaltenskontrollen sind grundsätzlich ausgeschlossen; sie sind in den Fällen zulässig, in denen eine hinreichende Rechtsgrundlage besteht.
(4) Die Ortung von Endgeräten (durch die Nutzung von Geodaten), die in den Fahrzeugen installiert sind, dient grundsätzlich der Steuerung der Einsatzmittel. Ausnahmen sind nur nach Absatz 3 zulässig.
Eine Ortung der Endgeräte findet automatisch durch die jeweilige Leitstellensoftware statt. Die Geodaten der Einsatzmittel werden in der jeweiligen Leitstellensoftware verarbeitet und angezeigt; eine über den Rahmen der Disponierung hinausgehende Speicherung dieser Daten erfolgt nicht.
(5) Eine Speicherung der von den Beschäftigten bzw. von den Fahrzeugen erfassten Wegepunkte (Tracking) ist grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmen hiervon sind nur gemäß § 4 (3) oder im Fall einer konkreten Gefahr für die Beschäftigten möglich.
(6) Die Ortung von Endgeräten dient der Sicherheit der Nutzerinnen/Nutzer vor Ort. Die Ortung erfolgt im Regelfall nach Selbstauslösung eines Notrufs. Ohne die Veranlassung der Nutzerinnen/Nutzer darf sie ausschließlich in den Fällen einer konkreten Gefahr für Nutzerinnen/Nutzer durch die Einsatzleitung vorgenommen werden. Die konkrete Gefahr kann unterstellt werden, wenn die Nutzerinnen/Nutzer wiederholt nicht ansprechbar sind.
(7) Die o.g. Ausnahmefälle sind zu dokumentieren.
Die zuständige Personalvertretung erhält monatlich Kenntnis über die Ausnahmefälle und erhält auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation, es sei denn diese ist als geheim eingestuft oder darf aus anderen Gründen, insbesondere strafprozessualen Gründen nicht zugänglich gemacht werden.
(8) Die private Nutzung von Digitalfunkanlagen ist grundsätzlich unzulässig.