a)
Die nachstehende Arbeitszeitregelung gilt
- A) für die Außendienstkräfte im Allgemeinen Ordnungsdienst (AOD) und
- B) für die Dienstkräfte in der Überwachung der Parkraumbewirtschaftungsgebiete (PRK)
der bezirklichen Ordnungsämter. Die gesetzliche Pause von täglich 30 Minuten, ist
nicht Bestandteil der Arbeitszeit.
b)
Innerhalb der Rahmenarbeitszeit müssen von den Tarifbeschäftigten wöchentlich nach dem TV-L fünf Dienstschichten mit je einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß TV-L unter Berücksichtigung des TV Wiederaufnahme Berlin zuzüglich einer 30 minütigen Pause geleistet werden. Von den Beamtinnen und Beamten sind wöchentlich fünf Dienstschichten mit je einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß AZVO zuzüglich einer 30 minütigen Pause zu leisten.
c)
Die Dienstkräfte arbeiten innerhalb von vier Wochen nach festgestelltem Bedarf und ausreichender Personalausstattung (AOD-Dienstkräfte in Doppelstreifen und Parkraumüberwachungskräfte nach 20 Uhr in Doppelstreifen) an maximal zwei Samstagen und an höchstens zwei Sonn- oder Feiertagen, aber nicht an aufeinander folgenden Sonntagen bzw. Feiertagen. Mindestens einmal in vier Wochen bleiben ein Samstag und ein Sonntag zusammenhängend frei. Bei Arbeiten an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen wird auf zusammenhängenden Freizeitausgleich (Bsp. Freitag/Samstag – Sonntag/Montag) geachtet.
d)
Ist es wegen eines besonderen Ereignisses (z.B. nationale oder internationale Sportveranstaltungen, kulturelle oder politische Veranstaltungen, Katastrophenfälle) erforderlich, dass an einem weiteren Samstag oder Sonntag der Außendienst präsent sein muss, wird jeweils mit dem zuständigen Personalrat – wenn möglich mindestens zwei Wochen vor diesem Samstag bzw. Sonntag – ein ergänzender Dienstplan vereinbart.
e)
Über die Bestimmungen des § 52 BAT/BAT-O29 TV-L hinaus wird auf Wunsch der Dienstkraft und nach dienstlicher Möglichkeit bei der Erstellung der Dienstpläne darauf geachtet, dass die Außendienstkräfte dienstplanmäßig freigestellt werden, wenn besondere persönliche oder soziale Gründe gegeben sind.