Rahmendienstvereinbarung zur Rahmenarbeitszeitregelung für die Außendienstkräfte der bezirklichen Ordnungsämter

Die Senatsverwaltung für Finanzen

und

der Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin

schließen aufgrund von § 74 Absatz 2 Satz 2 des Personalvertretungsgesetzes (PersVG) folgende Rahmendienstvereinbarung:

Rahmenarbeitszeitregelung für die Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter der bezirklichen Ordnungsämter (Allgemeiner Ordnungsdienst und Überwachung der Parkraumbewirtschaftungsgebiete)

Die Dienstvereinbarung wird mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport geschlossen.

Präampel

Durch das sich veränderte Aufgabenspektrum ergeben sich für die Ordnungsämter veränderte Anforderungen an die Arbeitszeitregelungen unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Grundvoraussetzung für die nachstehenden Regelungen zur Rahmenarbeitszeit der Außendienstmitarbeiter/innen der bezirklichen Ordnungsämter ist eine zum reibungslosen Dienstablauf angemessene Personalausstattung. Das heißt, die Gewährleistung des Früh-, Mittel- und Spätdienstes im Rahmen dieser Rahmenarbeitszeitregelung darf grundsätzlich nicht zu Mehrarbeit bei den Dienstkräften des Außendienstes führen.

In Balance von Arbeitszeit und Gesundheitsschutz und den damit verbundenen Belastungen für die Dienstkräfte in den Ordnungsämtern ist in Abwägung die Arbeitszeit so zu gestalten, dass sie der Definition der WHO „Gesundheit ist der Zustand des völligen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens“ weitgehend entspricht.

Bezogen auf die in Nachtzeiten (§ 7 Abs. 5 TV-L) liegenden Teile der Einsatzzeiten der Außendienstkräfte ist dafür Sorge zu tragen, dass diese im Hinblick auf die nachts zu erwartenden Besonderheiten oder verstärkt auftretenden Aspekte ihren Aufgabenstellungen gerecht werden können und vor Beeinträchtigungen durch Übergriffe oder Bedrohungen geschützt sind (u.a. durch erfolgte oder erfolgende Qualifizierungen, die Einsatzplanung, Berücksichtigung der besonderen
Belange von Dienstkräften mit Behinderungen, effektive Notlagenplanungen sowie in Bedarfsfällen vorgesehene und erfolgende Kooperationen mit anderen Behörden).

1. Arbeitszeitregelung

a)
Die nachstehende Arbeitszeitregelung gilt

  • A) für die Außendienstkräfte im Allgemeinen Ordnungsdienst (AOD) und
  • B) für die Dienstkräfte in der Überwachung der Parkraumbewirtschaftungsgebiete (PRK)

der bezirklichen Ordnungsämter. Die gesetzliche Pause von täglich 30 Minuten, ist
nicht Bestandteil der Arbeitszeit.

b)
Innerhalb der Rahmenarbeitszeit müssen von den Tarifbeschäftigten wöchentlich nach dem TV-L fünf Dienstschichten mit je einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß TV-L unter Berücksichtigung des TV Wiederaufnahme Berlin zuzüglich einer 30 minütigen Pause geleistet werden. Von den Beamtinnen und Beamten sind wöchentlich fünf Dienstschichten mit je einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß AZVO zuzüglich einer 30 minütigen Pause zu leisten.

c)
Die Dienstkräfte arbeiten innerhalb von vier Wochen nach festgestelltem Bedarf und ausreichender Personalausstattung (AOD-Dienstkräfte in Doppelstreifen und Parkraumüberwachungskräfte nach 20 Uhr in Doppelstreifen) an maximal zwei Samstagen und an höchstens zwei Sonn- oder Feiertagen, aber nicht an aufeinander folgenden Sonntagen bzw. Feiertagen. Mindestens einmal in vier Wochen bleiben ein Samstag und ein Sonntag zusammenhängend frei. Bei Arbeiten an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen wird auf zusammenhängenden Freizeitausgleich (Bsp. Freitag/Samstag – Sonntag/Montag) geachtet.

d)
Ist es wegen eines besonderen Ereignisses (z.B. nationale oder internationale Sportveranstaltungen, kulturelle oder politische Veranstaltungen, Katastrophenfälle) erforderlich, dass an einem weiteren Samstag oder Sonntag der Außendienst präsent sein muss, wird jeweils mit dem zuständigen Personalrat – wenn möglich mindestens zwei Wochen vor diesem Samstag bzw. Sonntag – ein ergänzender Dienstplan vereinbart.

e)
Über die Bestimmungen des § 52 BAT/BAT-O29 TV-L hinaus wird auf Wunsch der Dienstkraft und nach dienstlicher Möglichkeit bei der Erstellung der Dienstpläne darauf geachtet, dass die Außendienstkräfte dienstplanmäßig freigestellt werden, wenn besondere persönliche oder soziale Gründe gegeben sind.

2. Dienstverrichtung im Außendienst des Ordnungsamtes

Die Rahmenarbeitszeit erfolgt im wöchentlichen Rhythmus als Schichtdienst.

Die Rahmenarbeitszeit der Dienstkräfte im Allgemeinen Ordnungsdienst (AOD) wird
festgelegt

Montag bis Sonntag (einschließlich an Feiertagen) auf die Zeit von 06:00 bis 24.00 Uhr.

Die Rahmenarbeitszeit der in der Kontrolle der Parkraumüberwachungsgebiete eingesetzten Dienstkräfte (PRK) wird – sofern es die Überwachungszeiten erfordern – festgelegt auf die Zeit von 06:00 bis 24.00 Uhr.

Auf freiwilliger Basis können hiervon abweichende Zeiten und Einsätze mit den örtlichen Personalräten vereinbart werden.

3. Dienstplanung

a)
Die konkrete Dienstplanung und –einteilung innerhalb dieser Rahmenbedingungen orientiert sich an den Einsatzerfordernissen und wird von den Dienststellen vorgenommen.

b)
Die Aufstellung der Rahmendienstpläne hat langfristig und im Voraus für den Zeitraum von mindestens 13 Wochen zu erfolgen und unterliegt der Mitbestimmung der für die Dienststelle zuständigen Personalvertretung. Die zuständige Frauenvertreterin und Schwerbehindertenvertretung ist im Rahmen der jeweiligen Beteiligungstatbestände zu beteiligen.

4. Einsatz bei besonderen Witterungsverhältnissen

Die Dienststellen sollen bei besonderen Witterungsverhältnissen, die die Gesundheit der Beschäftigten im Außendienst in unzumutbarer Weise gefährden würden (z. B. enorme Hitze, enorme Kälte, besonders starke Regenfälle, Stürme), im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse, Diensterleichterung gewähren.

5. Schlussbestimmungen

Diese Rahmenarbeitszeitregelung tritt mit dem tage der Unterzeichnung in Kraft. Mit diesem Inkrafttreten wir die am 1. Februar 2010 in Kraft getretene Rahmenarbeitszeitregelung für die Außendienstkräfte der bezirklichen Ordnungsämter (allgemeiner Ordnungsdienst und Überwachung der Parkraumbewirtschaftungsgebiete) ersetzt.

Die Rahmendienstvereinbarung kann von der nach PersVG zuständigen obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Eine Nachwirkung dieser Rahmendienstvereinbarung ist ausgeschlossen.

  • Berlin, den 09.08.2019

    Daniela Ortmann
    Hauptpersonalrat

    Berlin, den 09.08.2019

    Matthias Kollatz
    Senatsverwaltung für Finanzen (zugleich auch einvernehmende für das Personalvertretungsrecht zuständige Senatsverwaltung)

Zustimmungserklärung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Berlin, den 09.08.2019

Andreas Geisel

Download der RDV Ordnungsämter

  • RDV Ordnungsämter

    Rahmendienstvereinbarung zur Rahmenarbeitszeitregelung für die Außendienstkräfte der bezirklichen Ordnungsämter vom 09.08.2019

    PDF-Dokument (766.0 kB) - Stand: 09.08.2019