3.1 Voraussetzungen an das Aufgabengebiet
(1) Es muss sich um ein Aufgabengebiet handeln, bei dem es möglich ist, einen Teil der Aufgaben unter vertretbarem Koordinations- und Organisationsaufwand in alternierender Telearbeit wahrzunehmen.
(2) Es sind insbesondere Aufgaben geeignet, die eigenständig, eigenverantwortlich und mit nachvollziehbaren Ergebnissen wahrgenommen werden können.
(3) Der im Rahmen der alternierenden Telearbeit wahrzunehmende Teil der Aufgaben muss im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit zur Erledigung an einem Telearbeitsplatz geeignet sein.
(4) Bei einer Änderung des Aufgabengebietes ist die Erfüllung der vorstehend genannten Voraussetzungen erneut zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen im Ergebnis dieser Prüfung nicht mehr vor, gilt Nr. 5 Absatz 7.
(5) Alternierende Telearbeit ist grundsätzlich auch für Führungsaufgaben geeignet.
3.2 persönliche Voraussetzungen
(1) Grundsätzlich können Beschäftigte an der alternierenden Telearbeit teilnehmen, wenn sie der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören. Das übertragene Aufgabengebiet wird bei erstmaliger Beantragung der alternierenden Telearbeit ebenfalls seit mindestens sechs Monaten ausgeübt.
(2) Die individuell vereinbarte Arbeitszeit beträgt mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.
(3) Die/der Beschäftigte verfügt über Verantwortungsbereitschaft, arbeitet selbstständig, eigenverantwortlich und ergebnisorientiert und besitzt Planungs- und Organisationsvermögen.
3.3 weitere Voraussetzungen
(1) Die/der Beschäftigte verfügt im häuslichen Umfeld über eine geeignete räumliche Möglichkeit, um in einen Telearbeitsplatz fest einzurichten. Die räumliche Eignung richtet sich nach den geltenden, insbesondere arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die/der Beschäftigte trägt dafür Sorge, dass dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn bzw. einer von diesem beauftragten bzw. sonst zuständigen Person auf dessen Verlangen nach vorheriger Ankündigung der Zutritt zum Telearbeitsplatz zur Ausübung seiner gesetzlich geregelten Pflichten im Zusammenhang mit dem Telearbeitsplatz gewährt wird. Das Zutrittsrecht ist dabei auf den Telearbeitsplatz einschließlich aller zugehörigen Einrichtungen begrenzt und auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt.