(1) Die für landesweite Ausbildungsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit (Abteilung Landespersonal) koordiniert und unterstützt die behördlichen Aktivitäten bei der Umsetzung der Dienstvereinbarung.
(2) Die Abteilung Landespersonal unterstützt und berät die Ausbildungs- und Dienstbehörden bei Bedarf zu Fragen des Ausbildungsmarketings und zu den Möglichkeiten einer Ausweitung des Ausbildungsplatzangebots.
(3) Die Abteilung Landespersonal richtet eine landesweite Arbeitsgruppe Ausbildungsangelegenheiten ein und koordiniert diese. Die Arbeitsgruppe tagt zweimal jährlich auf Einladung und unter Vorsitz der Abteilung Landespersonal.
(4) Die Arbeitsgruppe befasst sich mit allen Handlungsfeldern der Ausbildung. Ihre Aufgabe besteht insbesondere im Austausch über aktuelle Problemstellungen sowie über zukünftige Vorhaben und deren Finanzierungsmöglichkeiten. Sie kann Empfehlungen beschließen.
(5) Die Arbeitsgruppe setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vertreterinnen/Vertreter der Dienststellen:
- Vorsitz: Abteilung Landespersonal
- zwei Vertreterinnen/Vertreter der behördlichen Ausbildungsleitungen der Bezirke
- zwei Vertreterinnen/Vertreter der behördlichen Ausbildungsleitungen der Senatsverwaltungen, davon eine Vertreterin/ein Vertreter der Senatsverwaltung für Inneres und Sport
- sowie in beratender Funktion einer Vertreterin/einem Vertreter der Verwaltungsakademie Berlin
b) einer/einem Vertreterin/Vertreter der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
c) einer/einem Vertreterin/Vertreter der Hauptschwerbehindertenvertretung
d) einer/einem Vertreterin/Vertreter des Hauptpersonalrats
(6) Anlassbezogen können Vertreterinnen/Vertreter weiterer Ausbildungs- und Dienstbehörden sowie der für die Personalwirtschaft zuständigen Stellen und anderer Abteilungen der Senatsverwaltung für Finanzen zu den Sitzungen eingeladen werden.
(7) Darüber hinaus können weitere Sachverständige bei Bedarf hinzugezogen werden.
(8) Protokolle und ggf. Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppensitzungen werden im Rahmen der von der Arbeitsgruppe zu beschließenden Geschäftsordnung erstellt und versandt.