Rahmendienstvereinbarung Ausbildung

Präambel

Zwischen dem Land Berlin,
vertreten durch die
Senatsverwaltung für Finanzen

und

dem Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin,

gemeinsam mit

der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin,

wird folgende Vereinbarung (Rahmendienstvereinbarung Ausbildung Berlin) über die Rahmenbedingungen, Organisation und Durchführung von Ausbildung für die Ausbildung
geschlossen.

Auszubildende im Sinne dieser Dienstvereinbarung sind ausschließlich Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, dual Studierende, solange sie sich im Zeitraum der praktischen Ausbildung befinden, Studierende in Pflichtpraktika in der öffentlichen Verwaltung sowie Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.

Für das Land Berlin hat die Berufsausbildung einen hohen Stellenwert, da diese die Bereitstellung von qualifizierten Nachwuchskräften sichert. Eine quantitativ ausreichende und qualitativ hochwertige Ausbildung ist Voraussetzung für die zukünftige Leistungsfähigkeit des Landes Berlin, insbesondere um Bürger- und Serviceorientierung erhalten zu können.

Im Zuge des demografischen Wandels und der wachsenden Stadt ist in den vergangenen Jahren ein hoher Personalbedarf entstanden. Mit dem Angebot von Ausbildungsplätzen nimmt das Land Berlin seine gesellschaftspolitische Verantwortung als öffentlicher Arbeitgeber wahr. Zusätzlich besteht auch weiterhin die Möglichkeit, über personalbedarfsbezogene Ausbildungsberufe nach dem BBiG hinaus aus gesellschaftspolitischen Erwägungen weitere Ausbildungsplätze, anzubieten.

Das Land Berlin setzt sich für die Förderung und Gleichstellung von Frauen, für die Förderung und Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ein und fördert die Inklusion von Menschen mit Behinderung. Daher wird angestrebt, bei Unterrepräsentanz die Anzahl der weiblichen Auszubildenden, der Auszubildenden mit Behinderungen und die Anzahl der Auszubildenden mit Migrationshintergrund zu erhöhen.

Die Rahmendienstvereinbarung soll eine hohe Ausbildungsqualität gewährleisten und die stetige Verbesserung fördern. Voraussetzung hierfür ist, dass auch die Auszubildenden ihre Ausbildung mit Engagement, Eigeninitiative und Eigenverantwortung gestalten.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Rahmendienstvereinbarung gilt für

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz und weiterer gesetzlicher Bestimmungen
  • dual Studierende während des praktischen Teils ihrer Ausbildung,
  • Studierende in Pflichtpraktika sowie für
  • Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
  • in den Bezirksverwaltungen, den Senatsverwaltungen und den nachgeordneten Behörden.

Ausgenommen von dieser Rahmendienstvereinbarung sind

  • Beamtenverhältnisse auf Widerruf im Bereich der Lehramts- und Bibliotheksreferendariate
  • Referendarinnen und Referendare in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.

§ 2 Organisation und Rahmenbedingungen

(1) Die Verantwortung für die berufliche Ausbildung liegt bei der jeweiligen Ausbildungs- und Dienstbehörde.

(2) Das Land Berlin wird im Rahmen haushaltsmäßiger und rechtlicher Gegebenheiten alle bestehenden Möglichkeiten nutzen die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen, die für eine qualitativ hochwertige Ausbildung notwendig sind. Im Rahmen der Haushaltsplanung werden die finanziellen und personellen Ressourcen zur Verfügung gestellt.

(3) Für Menschen mit Behinderung ist in den ausbildenden Dienststellen eine angemessene Ausbildungsplatzsituation zu schaffen. Insbesondere ist auf die barrierefreie Zugänglichkeit sowie auf die jeweilige technische Ausstattung (Hard- und Software) zu achten.

(4) Ausbildungsbedarfe sind mindestens alle zwei Jahre, vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung zu überprüfen. Neue Ausbildungsbedarfe können so rechtzeitig erkannt werden.

§ 3 Landesweite Steuerung und Arbeitsgruppe Ausbildungsangelegenheiten

(1) Die für landesweite Ausbildungsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit (Abteilung Landespersonal) koordiniert und unterstützt die behördlichen Aktivitäten bei der Umsetzung der Dienstvereinbarung.

(2) Die Abteilung Landespersonal unterstützt und berät die Ausbildungs- und Dienstbehörden bei Bedarf zu Fragen des Ausbildungsmarketings und zu den Möglichkeiten einer Ausweitung des Ausbildungsplatzangebots.

(3) Die Abteilung Landespersonal richtet eine landesweite Arbeitsgruppe Ausbildungsangelegenheiten ein und koordiniert diese. Die Arbeitsgruppe tagt zweimal jährlich auf Einladung und unter Vorsitz der Abteilung Landespersonal.

(4) Die Arbeitsgruppe befasst sich mit allen Handlungsfeldern der Ausbildung. Ihre Aufgabe besteht insbesondere im Austausch über aktuelle Problemstellungen sowie über zukünftige Vorhaben und deren Finanzierungsmöglichkeiten. Sie kann Empfehlungen beschließen.

(5) Die Arbeitsgruppe setzt sich wie folgt zusammen:

a) Vertreterinnen/Vertreter der Dienststellen:
  • Vorsitz: Abteilung Landespersonal
  • zwei Vertreterinnen/Vertreter der behördlichen Ausbildungsleitungen der Bezirke
  • zwei Vertreterinnen/Vertreter der behördlichen Ausbildungsleitungen der Senatsverwaltungen, davon eine Vertreterin/ein Vertreter der Senatsverwaltung für Inneres und Sport
  • sowie in beratender Funktion einer Vertreterin/einem Vertreter der Verwaltungsakademie Berlin

b) einer/einem Vertreterin/Vertreter der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung

c) einer/einem Vertreterin/Vertreter der Hauptschwerbehindertenvertretung

d) einer/einem Vertreterin/Vertreter des Hauptpersonalrats

(6) Anlassbezogen können Vertreterinnen/Vertreter weiterer Ausbildungs- und Dienstbehörden sowie der für die Personalwirtschaft zuständigen Stellen und anderer Abteilungen der Senatsverwaltung für Finanzen zu den Sitzungen eingeladen werden.

(7) Darüber hinaus können weitere Sachverständige bei Bedarf hinzugezogen werden.

(8) Protokolle und ggf. Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppensitzungen werden im Rahmen der von der Arbeitsgruppe zu beschließenden Geschäftsordnung erstellt und versandt.

§ 4 Ausbildungspersonal

(1) Ausbildung wird als Dienstaufgabe definiert und ist von den Führungskräften anzuerkennen und zu unterstützen. Allen mit Ausbildung betrauten Personen sind für die Ausbildungstätigkeiten ausreichend Arbeitszeiten zur Verfügung zu stellen. Dies ist im Stellenplan abzubilden.

(2) Für mit der Ausbildung betraute Personen sind aussagekräftige Beschreibung der Anforderungen zu erstellen. Hierfür sind im Regelfall Musterbeschreibungen zu nutzen.

(3) Zur Umsetzung der angestrebten Erhöhung der Anzahl der Auszubildenden mit Behinderung, insbesondere derer mit erhöhtem Förderbedarf bzw. Nachteilsausgleichen, sollen den Ausbildungs- und Dienstbehörden zur Organisation und Durchführung einer inklusiven Ausbildung Mittel für fachgerechtes Personal in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden.

(4) Für mit Ausbildung betraute Personen ist die Teilnahme an fachspezifischen Fortbildungen zu ermöglichen, um ihr Wissen auf dem aktuellen Stand zu halten und somit die Qualität der Ausbildung zu sichern. Vorrangig sind die Angebote der Verwaltungsakademie Berlin zu nutzen.

(5) Die Ausbildungs- und Dienstbehörden stellen in geeigneter Form mindestens einmal jährlich den Informationsaustausch aller mit Ausbildung betrauten Personen sicher. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen Beschäftigtenvertretungen ist zu gewährleisten.

§ 5 Frühzeitige Einbindung zukünftiger Auszubildender

In der Übergangszeit zwischen Vertragsunterzeichnung bzw. Ankündigung der Ernennungsabsicht in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ausbildungsbeginn sollen die künftigen Auszubildenden nach Möglichkeit durch geeignete Maßnahmen frühzeitig an die ausbildende Dienststelle gebunden werden. Hierdurch soll eine Identifikation mit der Ausbildungsbehörde geschaffen und die Zahl von Vertragsabbrüchen bzw. Nichterscheinen vor oder zu Beginn der Ausbildung gemindert werden. 1

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1 Beispiel: Tag der offenen Tür, Gebäude/Geländerundgang, organisierte Treffen oder Veranstaltungen.

§ 6 Beginn der Ausbildung

(1) Zu Beginn der Ausbildung erhalten die Auszubildenden Informationen über die Ausbildungs- und Dienstbehörde, das Land Berlin, die Abläufe in der Ausbildung sowie über ihre Rechte und Pflichten. Bei der Durchführung von Veranstaltungen wird den örtlichen Beschäftigtenvertretungen die Möglichkeit gegeben, sich vorzustellen.

(2) Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, an Veranstaltungen der örtlichen (Gesamt) Jugend- und Auszubildendenvertretungen teilzunehmen.

§ 7 Information der Auszubildenden

Durch geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Auszubildenden die aktuellen Informationen der Ausbildungs- und Dienstbehörde sowie des Landes Berlin verfolgen können und eine schnelle Kommunikation möglich ist.

§ 8 Tätigkeiten der Auszubildenden

(1) Die praktische Ausbildung erfolgt entsprechend der geltenden Rechtsvorschriften, die für den jeweiligen Ausbildungsgang gelten.

(2) Das Niveau der Tätigkeiten entspricht dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Auszubildenden und steigt kontinuierlich im Rahmen der zu erlernenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.

(3) Auszubildende sind in das Arbeitsgebiet der mit der Ausbildung betrauten Person aktiv einzubeziehen. Tätigkeiten, die nicht unmittelbar dem Erwerb inhaltlicher Kenntnisse dienen, sind auf das für alle Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeitsverrichtung übliche Maß zu beschränken und dürfen den Ausbildungszweck nicht gefährden.

§ 9 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung in den Fachabteilungen sowie den weiteren Behörden wird frühzeitig geplant. Bei der Planung sollen die bereits erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten berücksichtigt werden. Die Auszubildenden und die mit Ausbildung betrauten Personen werden frühzeitigt über den nächsten Einsatzort informiert.

(2) Zu Beginn eines neuen Ausbildungsabschnittes oder eines Abordnungszeitraums ist ein Erstgespräch zwischen mit der Ausbildung betrauten Person und den Auszubildenden zu führen. Hierbei sollen gemeinsam Lernziele abgestimmt sowie organisatorische Hinweise den Auszubildenden vermittelt werden. Außerdem werden den Auszubildenden die besonderen Anforderungen des jeweiligen Ausbildungsbereichs der ausbildenden Dienststelle mitgeteilt.

§ 10 Ausbildungsstand

(1) Regelmäßige Kommunikation zwischen Auszubildenden und mit Ausbildung betrauten Personen ist ein Qualitätsmerkmal der Ausbildung und ist zu gewährleisten. Unterstützend findet auf Wunsch der Auszubildenden jährlich Einzelgespräch mit der Ausbildungsleitung zur Entwicklung in der praktischen und fachtheoretischen Ausbildung statt. Dieses Gespräch kann auch dazu genutzt werden, um gegenseitige Erwartungen abzugleichen sowie Zukunftsziele gemeinsam zu definieren.

(2) Am Ende eines Ausbildungsabschnitts wird der aktuelle Ausbildungsstand dokumentiert. Als Grundlage hierfür dient der Ausbildungsrahmenplan, der betriebliche und ggf. der individuelle Ausbildungsplan dienen.

(3) In der praktischen Ausbildung soll das bereits erworbene theoretische Wissen angewandt und vertieft werden.

(4) Fachliche Defizite sind mit den Auszubildenden zu erörtern und auf Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen. Bei Bedarf sind durch die Ausbildungs- und Dienstbehörde weitere unterstützende Maßnahmen anzubieten. Das Ziel ist der Abbau von vorhandenen Defiziten und der Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit. Näheres ist vor Ort zu klären.

(5) Lernzeiten können bereitgestellt werden, um die Entstehung von Defiziten im theoretischen Teil der Ausbildung zu vermeiden, sofern der Erwerb der berufspraktischen Kenntnisse dadurch nicht gefährdet wird.

(6) Weitere Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausbildungsqualität und die berufliche Handlungsfähigkeit der Auszubildenden zu verbessern, können bei Bedarf angeboten werden.

§ 11 Feedback der Auszubildenden

Am Ende eines Ausbildungsabschnitts oder Abordnungszeitraums erhalten die Auszubildenden Gelegenheit zu einem schriftlichen Feedback auf Basis eines durch die örtliche Ausbildungsleitung auszuhändigenden Feedbackbogens. Bewertet werden darin die Arbeitsplatzsituation, die Organisation und die Durchführung der Ausbildung.

§ 12 Bildungseinrichtungen

Der Kontakt zwischen den Ausbildungs- und Dienstbehörden und den für die theoretische Ausbildung zuständigen Einrichtungen findet mindestens jährlich statt. Das Ziel ist eine Verknüpfung der theoretischen und praktischen Ausbildungsteile, sodass in den Bildungsreinrichtungen erlerntes Wissen in der Praxis vertieft wird.

§ 13 Berufliche Perspektive, Übernahme

(1) Die Ausbildungs- und Dienstbehörden nutzen für die Übernahme von Auszubildenden aktiv die Regelungen des geltenden Tarifvertrags und die geltenden beamtenrechtlichen Regelungen zur Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe.

(2) Sollte in einzelnen Fällen perspektivisch kein Personalbedarf vorhanden sein, der eine dauerhafte Übernahme ermöglicht, wirken die Dienststellen auf eine befristete Weiterbeschäftigung hin. Darüber hinaus wirken die Dienststellen in diesen Fällen auf eine dauerhafte Übernahme in eine andere Dienststelle des Landes Berlin hin. Hierfür können auch die von der Senatsverwaltung für Finanzen oder Senatsverwaltung für Inneres und Sport eingerichteten Möglichkeiten der Vermittlung genutzt werden.

(3) Diese Regelungen sind nicht anzuwenden für Absolventinnen und Absolventen einer vollschulischen Ausbildung, die von vornherein nicht mit dem Ziel einer späteren Beschäftigung im Landesdienst verbunden war. (z.B. Ausbildung OSZ; Jugendausbildungszentrum).

(4) Im Hinblick auf die Bedarfsplanung vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung gilt Nr. 5 der Rahmendienstvereinbarung Personalmanagement.

(5) Sofern, ergänzend zum geltenden Tarifvertrag und den beamtenrechtlichen Regelungen, die dienststelleneigene Konzepte für die Übernahme von Auszubildenden entwickelt werden sollen, werden diese im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den zuständigen Beschäftigtenvertretungen erörtert.

§ 14 Dialog zwischen Ausbildenden und Personalvertretung

(1) Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit findet ein regelmäßiger Austausch zur Ausbildungsqualität und aktuellen Entwicklungen zwischen der Ausbildungsleitung und den Beschäftigtenvertretungen statt. Näheres hierzu ist vor Ort zu vereinbaren.

(2) Die für die Stufenvertretungen (Gesamt-JAV, Haupt-JAV) jeweils zuständigen Bereiche führen auf nach Aufforderung entsprechende Dialoge.

§ 15 Controlling und Berichtwesen

(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen stellt der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, dem Hauptpersonalrat sowie der Hauptschwerbehindertenvertretung die jährlich im Dezember erscheinenden Ausbildungsplatzstatistik über die Ausbildung im öffentlichen Dienst des Landes Berlin des Amtes für Statistik zur Verfügung.

(2) Die Behörden werden mindestens einmal jährlich von der Abteilung Landespersonal aufgefordert, nach entsprechenden Strukturvorgaben quantitative Daten und qualitative Ausführungen zur Ausschöpfung der Ausbildungsmittel sowie zur Übernahme von Nachwuchskräften zu liefern. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse wird der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, dem Hauptpersonalrat sowie der Hauptschwerbehindertenvertretung zur Verfügung gestellt.

(3) Diese Dienstvereinbarung wird zu den Stichtagen 31.12.2021, 31.12.2024 sowie 31.12.2026 evaluiert.

§ 16 Schlussbestimmungen

1) Die Partnerinnen und Partner dieser Rahmendienstvereinbarung verpflichten sich, die Regelungen dieser Rahmendienstvereinbarung einzuhalten, neue Erkenntnisse und Veränderungen zur Rahmendienstvereinbarung zu verhandeln und sie bei Bedarf anzupassen.

(2) Tarif- und beamtenrechtliche Bestimmungen, ausbildungsrechtliche Bestimmungen sowie das VGG und Beteiligungsrecht nach PersVG, SGB IX sowie LGG in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(3) Die Rahmendienstvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten ohne Nachwirkung gekündigt werden, jedoch nicht vor dem 31.12.2022.

Berlin, den 8. Februar 2019

gez. Matthias Kollatz
Senator für Finanzen

gez. Daniela Ortmann
Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und
nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin

gez. Pascal Prey
Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für
die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen
Anstalten des Landes Berlin

RDV Ausbildung als Download

  • Rahmendienstvereinbarung Ausbildung

    Rahmendienstvereinbarung Ausbildung vom 08.02.2019

    PDF-Dokument (1.4 MB) - Stand: 08.02.2019