Dienstvereinbarung über die Einführung des integrierten Bibliothekssystems im Verbund Öffentlicher Bibliotheken Berlins (VÖBB)

*Dienstvereinbarung über die Einführung des integrierten
Bibliothekssystems im Verbund Öffentlicher Bibliotheken Berlins (VÖBB)*

Zwischen der Senatsverwaltung für Inneres, im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur
und dem Hauptpersonalrat wird auf der Grundlage von § 74 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 des Personalvertretungsgesetztes (PersVG) vom
26. Juli 1974 in der Fassung vom 20. Februar 1995 (GVBl. S. 337), § 13 Abs. 2 des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik vom 23.3.1989/15.10.1992 entsprechend Nr. 10 der Rahmendienstvereinbarung über die Personaldatenverarbeitung vom 08.08.1991, die folgende Dienstvereinbarung abgeschlossen:

§ 1 Grundsätze/Zielsetzung

  1. Diese Dienstvereinbarung regelt die stufenweise Einführung der Hardware- und Software-Komponenten des IT-gestützten integrierten Bibliothekssystems, soweit sie für den Dauerbetrieb in den Mitgliederbibliotheken Berlins des Verbundes Öffentlicher Bibliotheken Berlins (VÖBB) eingesetzt werden.
  2. Die an dieser Dienstvereinbarung Beteiligten gehen davon aus, dass durch den qualitativen Sprung, der durch die Einführung moderner Informationstechnik in den Berliner Öffentlichen Bibliotheken möglich sein wird, neben der Verbesserung von bibliothekarischer Grundversorgung und des Leistungsangebotes für die Bibliotheksnutzer auch die Arbeitsplätze für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Berliner Bibliotheken attraktiver gestaltet werden.
  3. Dem Hauptpersonalrat, den jeweiligen örtlichen Personalräten sowie den betroffenen Dienstkräften wird die Möglichkeit verschafft, sich konstruktiv und qualifiziert am Einführungsprozess des IT-gestützten integrierten Bibliothekssystems im VÖBB zu beteiligen. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für das Ziel des VÖBB, ein kreatives Umfeld für die qualitative Weiterentwicklung der Mitarbeiter/innen in den Mitgliederbibliotheken des VÖBB zu schaffen. Gleichzeitig wird dadurch sichergestellt, dass die Veränderung der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angenommen und zu attraktiven Arbeitsplätzen im Bibliotheksdienst führt.

§ 2 Geltungsbereich

  1. Die Dienstvereinbarung umfasst die Einführung der Software aDIS/BMS für Unix- und Windows-Betriebssysteme in den Bibliotheksämtern Berlins mit Haupt- und Nebenstellen.
  2. Die Vereinbarung wird auf alle Dienstkräfte angewendet, die die Software- und Hardware-Komponenten des integrierten Bibliothekswesens VÖBB nutzen, unbeschadet der Rechte der örtlichen Personalvertretungen.
  3. Sie gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Berlin, die mit der in Absatz 1 beschriebenen Aufgabenstellung im Projekt VÖBB befasst sind und zum Zuständigkeitsbereich des Hauptpersonalrates gehören.

§ 3 Bestandteile der Dienstvereinbarung

1. Die nachstehend aufgeführten Anlagen sind Bestandteil dieser Dienstvereinbarung. Außer in Papierform können sie auch digital in lesbarer Form ausgetauscht werden.

2. Vor Beginn der Einführung werden folgende Anlagen vorgelegt:

  • Anlage 1: Hardware-Ausstattung (der wesentliche, jeweils aktuelle Ausstattungsstand, mit Endgeräten, PC-Typen)
  • Anlage 2: Software-Systembeschreibung (das aDIS/BMS- Anwendungshandbuch (2 Ordner), das VÖBB- Handbuch (2 Ordner), Funktionskatalog, Verzeichnis der Betriebssystem-, Netz-, Standard- und sonstigen Programme. Diese Anlage wird nach Abschluss der Pilotphase aktualisiert.)
  • Anlage 3: Einführungskonzept mit dem Zeit- und Stufenplan
  • Anlage 4: Betriebskonzept (u.a. Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeitsbetrachtung)
  • Anlage 5: Erster Teil des Organisationskonzeptes (Einführung in den Bibliotheken des VÖBB)1
  • Anlage 6: Zugriffsberechtigungskonzept
  • Anlage 7: Schulungskonzept
  • Anlage 8: Technikkonzept, Vernetzung
  • Anlage 9: Organisationsentwicklungsprozess in den bibliothekarischen Dienststellen (diesem Text der Vereinbarung beigefügt)
  • Anlage 10: Datenschutz- und Sicherheitskonzept
  • Anlage 11: NT – Beteiligungsschreiben

3. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Dienstvereinbarung nicht beigefügten Anlagen werden unverzüglich zur Zustimmung nachgereicht.

4. Für die Kommunikation zwischen den Verwaltungen werden das Berliner Verwaltungsnetz – MAN²- und die einschlägigen Dienste des Landesbetriebs für Informationstechnik – LIT – in Anspruch genommen.

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1 Weitere Teile des Organisationskonzepts zu den Arbeitsabläufen und den Arbeitsplätzen werden nachgereicht. 2 Vergleiche Dienstvereinbarung über Errichtung und Betrieb eines städtischen Hochgeschwindigkeitsnetzes (Metropolitan Area Network – MAN) vom 09. Mai 1995 in der jeweils geltenden Fassung

§ 4 Zusammenarbeit mit der Personalvertretung

Während der stufenweisen Einführung wird der Hauptpersonalrat rechtzeitig und fortlaufend über die Veränderungen in der Zeit- und Ablaufplanung informiert. Wesentliche technische Änderungen und Erweiterungen bleiben gemäß PersVG einer erneuten Beteiligung des Hauptpersonalrat vorbehalten. Die Rechte der örtlichen Personalvertretungen bleiben von dieser Dienstvereinbarung unberührt. Die Personalräte der einführenden Bezirke werden über die in ihrem Zuständigkeitsbereich geplanten einzelnen Einführungsmaßnahmen so zeitig – mindestens vier Wochen vorher – von der Dienststelle informiert, dass sie ihre örtlichen Beteiligungsrechte wahrnehmen können und sie auf die Gestaltung des Einführungsprozesses Einfluss nehmen können. Der Hauptpersonalrat erhält die Möglichkeit, ein Mitglied mit beratender Stimme in das Lenkungsgremium des VÖBB zu entsenden. Vertreter des Hauptpersonalrat und der Personalräte können auf Wunsch an Projektarbeitsgruppen teilnehmen. Beabsichtigte Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen werden vorher mit dem Hauptpersonalrat beraten. Der Hauptpersonalrat kann Sachverständige zu seiner Unterstützung im gegenseitigen Einvernehmen hinzuziehen. Die Kostenübernahme richtet sich nach § 40 PersVG.

§ 5 Organisationsentwicklung, Ergonomie

  1. An der Entwicklung zur Veränderung der Arbeitsabläufe und Umstrukturierung ihrer Arbeitsplätze können die von der Einführung des IT-gestützten Bibliothekverfahrens im VÖBB betroffenen Beschäftigten in einem Organisationsentwicklungsprozess gemäß Anlage 9 unmittelbar beteiligt werden. Die Durchführung des Organisationsentwicklungsprozesses obliegt der einsetzenden Dienststelle.
  2. Die Dienststellen übermitteln der zuständigen Personalvertretung den gemäß Arbeitsschutzgesetzgebung zu erstellenden Maßnahmenplan aus den Arbeitsplatzbeurteilungen.
  3. Sofern Bildschirme im VÖBB–Einsatz den ergonomischen Erfordernissen des § 4 des Tarifvertrages an Bildschirmarbeitsplätzen nicht entsprechen, sind diese umgehend durch ergonomisch einwandfreie Geräte zu ersetzen. Bei deren Beschaffung wird der zuständige Personalrat beteiligt. Dabei gehen die Beteiligten davon aus, dass mit Ausnahme der “APL Ausleihe” für alle übrigen Bildschirmarbeitsplätze 17-Zoll-Bildschirme erforderlich sind. Es ist anzustreben, künftig alle Arbeitsplätze nach den neuesten Stand der Technik (z.B. mit 17-Zoll-Flachbildschirmen) auszustatten.

§ 6 Rationalisierungsschutz

  1. Gegebenenfalls entstehende Rationalisierungsgewinne in Form von personellen Veränderungen sollen in den jeweiligen Dienststellen frühestens 6 Monate nach Abschluss der Einführung des Echtbetriebes des VÖBB-Systems vor dem Hintergrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung wirksam werden. Soweit in den Bibliotheken Personal zur Verbesserung des Kundenservice, insbesondere für zusätzliche Bibliotheks-Dienstleistungsfunktionen des VÖBB-Systems benötigt wird, soll dieser Bedarf vorrangig aus den durch die Einführung des Systems frei gewordenen Mitarbeitern gedeckt werden. 3
  2. Sollte es im Rahmen der Einführung des VÖBB-Systems zu erkennbarem Stellenabbau kommen, so ist entsprechend dem Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (TV RatAng) ein umfassendes Umsetzungs- und Qualifi-zierungskonzept unter Beteiligung des Hauptpersonalrates und der betroffenen Personalräte zu erstellen. Darüber hinaus sind die besonderen Schutzbestimmungen des § 5 TV Infotechnik zu berücksichtigen.

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3 Absatz 1 steht unter dem Vorbehalt des Senatsbeschlusses Nr. 5848/95 vom 09.05.1995. Die seiner-zeit beschlossenen Stelleneinsparungen und der festgelegte Zeitrahmen für die haushaltsmäßigen Umsetzungen werdendurch diese Vereinbarung nicht in Frage gestellt. Unter Punkt 4 b) des Senatsbeschlusses wird ausgeführt, dass davon ausgegangen wird, “dass dieser Zeitpunkt jeweils in dem Haushaltsjahr liegt, das dem Maßnahmebeginn folgt.”

§ 7 Betreuung vor Ort

Die VÖBB-Verbundzentrale und das Projektteam 7 “Einführung” betreuen die Einsteigerbibliotheken bei den Vorbereitungen.
Personelle Maßnahmen, die die am VÖBB-System beteiligten Mitarbeiter während der Einführungsphase vor Ort entlasten sollen (z.B. Betreuung durch die Verbundzentrale bezüglich Datentransfers, Parametrisierung, Nachschulungen etc.), werden den örtlichen Personalräten mitgeteilt.

§ 8 Verbot von Leistungs- und Verhaltenskontrolle

Das VÖBB-System wird nicht als Hilfsmittel zur individuellen Leistungs- und Verhaltenskontrolle eingesetzt. Das System VÖBB darf nicht darauf ausgerichtet sein, solche Kontrollen durchzuführen. Zwangsprotokollierungen 4 dürfen nur im Rahmen des Regelungsbereichs von § 9 TV Infotechnik ausgewertet werden.
Der zuständige Personalrat ist an den aus betriebstechnischen Gründen zu erstellenden internen Zwangsprotokollen zu beteiligen. Er hat das Recht, diese Protokolle einzusehen. Auf Wunsch ist der Personalrat in die Arbeitsweise des VÖBB-Verfahrens einzuweisen.

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4 Bei der Nutzung des Betriebssystems Windows-NT werden die Bedingungen beachtet, die der Hauptpersonalrat an die landesweite Einführung von Windows-NT geknüpft hat. Das Beteiligungsschreiben vom 04.08.1998 wird als Anlage 11 beigefügt.

§ 9 Umsetzungsfortschritt

Dem Hauptpersonalrat wird das vollständige, aktuelle Verzeichnis der am Verbund teilnehmenden Bibliotheken mit deren Stand des Umsetzungsfortschritts bezüglich der Software-Kompomenten übermittelt.

§ 10 Schulungskonzept

Über das Qualifikations- und Schulungskonzept für die Pilot- und Anwenderbezirke wird der Hauptpersonalrat informiert; es ist als Anlage 7 Bestandteil dieser Dienstvereinbarung. Spezielle Anwenderschulungen vor Ort sollen die Fähigkeit der Mitarbeiter sichern, mit den VÖBB-Modulen Erwerbung und Erschließung kompetent umgehen zu können.

§ 11 Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt ab Unterzeichnung in Kraft. Die Vereinbarung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form. Werden während des Einsatzes der Verfahren Auswirkungen bekannt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Dienstvereinbarung nicht vorhersehbar waren, können ergänzende Regelungen vereinbart werden. Einvernehmliche Änderungen sind jederzeit möglich.

Anlagen

Anlagen 1 – 8: (hier nicht beigefügt)

Anlage 9 zu § 5:

Organisationsentwicklungsprozess
in den bibliothekarischen Dienststellen

Organisationsentwicklung ist ein längerfristig angelegter Entwicklungs- und Veränderungsprozess von Organisationen und Menschen zur Verbesserung von Humanität und Qualität des Arbeitslebens. Darunter ist nicht nur die materielle Existenzsicherung, Gesundheitsschutz und persönliche Anerkennung zu verstehen, sondern auch zufriedenstellende Arbeit, Selbständigkeit, Beteiligung an den Entscheidungen sowie fachliche und berufliche Weiterbildungs- sowie Entwicklungsmöglichkeiten.
Zur Umsetzung des neuen Organisationskonzeptes können Arbeitsgruppen gebildet werden, an denen neben den Mitgliedern der Personalvertretungen (Personalräte und Hauptpersonalrat), der verantwortlichen Bibliotheksamtsleitung und – gegebenenfalls – externen Organisationsberatern (gemäß Absatz 5) auch erfahrene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus den Bereichen teilnehmen, die von organisatorischen Veränderungen durch die Einführung des VÖBB-Systems betroffen sind.
Die erforderlichen Schulungsmaßnahmen in Fragen der Organisation, Planung sowie Projektarbeit sind vom Bibliotheksamt vorzusehen.
Die Arbeitsgruppen beraten die organisatorische Neugestaltung der betreffenden Arbeitsbereiche und haben ein eigenes Vorschlagsrecht im Vorfeld der zu treffenden Entscheidungen.
Zur Unterstützung, Beratung, Koordinierung und Schulung der Arbeitsgruppen können geeignete externe Berater hinzugezogen werden.

Auf der Grundlage dieser Partizipation soll schrittweise das Konzept zur organisatorischen Neugestaltung der Arbeitsbereiche fortgeschrieben werden, in dem unter anderem Aussagen getroffen werden über

  • Wegfall und Veränderung von Aufgaben
  • Handlungs- und Entscheidungsspielräume von Mitarbeitern
  • Tätigkeiten, die durch Systeme automatisch erledigt werden
  • Tätigkeiten, die computerunterstützt bzw. manuell erledigt werden
  • Qualifikationsanforderungen
  • Beschreibung der Arbeitskreise
  • Bewertung der Tätigkeiten.

7. Die Beschäftigten werden regelmäßig über die Ergebnisse der Arbeitsgruppen informiert. Dabei wird ihnen die Möglichkeit gegeben, ihre Auffassungen und Vorschläge einzubringen.

8. Über den Entwicklungsprozess, das Konzept zur organisatorischen Neugestaltung der Arbeitsbereiche und die dabei erzielten Arbeitsergebnisse wird der Hauptpersonalrat über den Personalrat der Dienststelle laufend informiert.

Anlagen 10 – 11: (hier nicht beigefügt)

Berlin, den 07.12.2000 Berlin, den 15.12.2000

gez. Werthebach gez. Klang, Lehner
Senator für Inneres Hauptpersonalrat