6.1
Bei der Planung, Einrichtung und Änderung der Arbeitsplätze mit Bildschirmgeräten wird der jeweilige Stand der Technik unter Berücksichtigung neuester gesicherter ergonomischer Erkenntnisse berücksichtigt.
6.2
Die Bedieneroberfläche entspricht den Erfordernissen der jeweils geltenden
DIN/ISO-Normen.
6.3 Die von den Verfahren betroffenen Dienstkräfte werden von der das Verfahren durchführenden Dienststelle der Bezirks- bzw. Senatsverwaltung möglichst frühzeitig entsprechend informiert und sollen in einem angemessenen Verfahren nach Anlage 7 angehört werden, damit die folgenden Gestaltungsgrundsätze besser eingehalten werden:
- Arbeitsplätze und Gerätschaften des IT-Verfahrens sollen unter Beachtung
gesicherter ergonomischer, arbeitsmedizinischer, arbeitsphysiologischer und
arbeitspsychologischer Erkenntnisse eingerichtet werden (Hardware-
Ergonomie);
- Programme sollen so gestaltet werden, dass die Abläufe aufgabengerecht,
fehlertolerant und für die Dienstkräfte durchschaubar und steuerbar sind
(Software-Ergonomie);
- die Arbeit an Bildschirmgeräten soll – unbeschadet von § 10 Abs. 2 TV Infotechnik
- so gestaltet werden, dass sie unterschiedliche Anforderungen auf
unterschiedlichem Niveau stellt, also möglichst die Mischung von formalisierten
und nichtformalisierten Tätigkeiten oder von Maschinendialog und
zwischenmenschlicher Kommunikation erlaubt (Mischtätigkeit).
6.4
Personenbezogene Daten der Beschäftigten werden nur gespeichert, sofern
dies für die Zugriffsregelung und die Kassensicherheit erforderlich ist. Sie werden nicht für eine individuelle Leistungs- oder Verhaltenskontrolle verwendet. In den Fällen des § 9 Abs. 3 TV Infotechnik ist die zuständige Personalvertretung zu beteiligen. Der Hauptpersonalrat und die örtlich zuständige Personalvertretung können die internen Protokolle einsehen, die sich zur Kontrolle der individuellen Leistung oder des Verhaltens von Dienstkräften eignen.
6.5
Ergeben sich durch Einführung des Verfahrens bzw. seine Erweiterung insbesondere bei der Umorganisation aus diesem Anlass Arbeitsplatzwechsel oder eine Einsparung von Stellen und Arbeitsplätzen, so ist ein detailliertes Mobilitäts- und Qualifizierungskonzept von der das Verfahren durchzuführenden Dienststelle der Bezirks- bzw. Senatsverwaltung unter Beteiligung der zuständigen Personalvertretung zu erarbeiten. Die betroffenen Dienstkräfte sind über die Vorgehensweise rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen zu informieren. Arbeitsplatzwechsel oder Stelleneinsparungen sollen erst nach einer angemessenen Konsolidierungsphase nach der Einführung der Verfahren oder einer Teilstufe vorgenommen werden. Die Rationalisierungsschutzverträge für Angestellte und Arbeiter bleiben unberührt.