(1) Die Dienstkräfte verfügen in eigener Verantwortung im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben über die ihnen zur Verfügung gestellten Zertifikate und Signaturkarten. Die jeweils gültige Zeichnungsregelung der Standesämter gilt auch für die Anwendung qualifizierter elektronischer Signaturen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemaß PStV werden den Standesbeamtinnen und Standesabeamten von der zentralen Verfahrensverantwortung (LABO) die erforderlichen Signaturkarten zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung der Signaturkomponenten erfolgt durch den Dienstherrn.
(3) Die Nutzung der Signaturkarten ist ausschließlich auf die dienstlichen Zwecke im Rahmen der übertragenen Aufgaben im Personenstandswesen beschränkt. Eine anderweitige Nutzung ist nicht zulässig.
(4) Die Signaturkarte inklusive der darauf gespeicherten PIN darf nur in der Verfügungsgewalt der Dienstkraft verbleiben.
(5) Die Signaturkarte ist personengebunden und darf ausschließlich von der jeweiligen Standesbeamtin bzw. Standesbeamten eingesetzt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
(6) Die Signaturkarte ist von der Standesbeamtin bzw. dem Standesbeamten sorgfältig und verschlossen am Arbeitsplatz aufzubewahren und vor dem Zugriff von Dritten zu schützen. Die Dienststelle trifft hierfür geeignete Sicherheitsvorkehrungen.
(7) Die zugehörige PIN ist geheim zu halten und darf nicht mit der Signaturkarte zusammen aufbewahrt werden. Die Weitergabe der PIN ist –insbesondere auch im innerdienstlichen Verkehr- untersagt.
(8) Die PUK ist aus Sicherheitsgründen aufzuschreiben und im verschlossenen Um-schlag der Leitung des Standesamtes ausschließlich zur Aufbewahrung zu übergeben 1.
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1 Protokollnotiz: Wird die persönliche PIN vom Anwender bzw. von der Anwenderin 3 x falsch eingegeben, wird die Signaturkarte automatisch gesperrt. Mit Hilfe des ihr zugewiesenen PUK kann die Dienstkraft den Zähler für die Falscheingaben durch die hierzu berechtigte Person zurücksetzen lassen. Eine Änderung der bestehenden PIN ist durch die Eingabe nicht möglich. Die erstmalig vergebene PIN muss richtig eingegeben werden, sonst kann die Karte nicht wieder aktiviert werden und eine kosten-pflichtige Ersatzkarte muss beantragt werden.