Der HPR erhielt u.a. neben den Gewerkschaften Anfang Dezember 2023 die Möglichkeit, sich für das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu folgender Frage zu äußern:
Welche Gründe standen einer inhaltlichen Erstreckung des “Reparaturgesetzes zur R-Besoldung (Richterbesoldung) im Land Berlin von 2009-2015” vom 23.Juni 2021 auf die A-Besoldung entgegen?
Im Mai 2020 hatte das BVerfG die Besoldung des Landes Berlin als „evident unzureichend“ eingestuft und dabei umfangreiche rechtliche Ausführungen zu den Prüfparametern hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Besoldung in Berlin gemacht. Grundlage für diesen Beschluss waren ausschließlich anhängige Fälle von Berliner Richtern. Nachdem der Berliner Gesetzgeber bei der Richterbesoldung mit einem Reparaturgesetz seiner Handlungsverpflichtung mehr schlecht als recht nachgekommen ist, gingen und gehen beim BVerfG weiterhin Entscheidungsanträge zur Berliner A Besoldung ein. Das Gericht ist, das macht die Anfrage deutlich, offensichtlich der Meinung, dass es einer weiteren Feststellung zur A-Besoldung nicht bedarf, da seine Urteilsbegründung auch diese Besoldungsordnungen erfasste. Dies haben wir im HPR, aber auch die Gewerkschaften und ihre Spitzenorganisationen immer dem Land Berlin als Dienstherrn vorgehalten.
Um das zu verdeutlichen: Wenn jemand einer Richterin oder einem Richter Geld aus seinem Portemonnaie stehlen würde, wäre das bei einer Beamtin oder einem Beamten genauso verboten.
Der Hauptpersonalrat hat am 30.01.2024 eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen, in der er alle seine Aktivitäten seit dem Jahr 2013 bis heute aufgeführt hat, um zunächst für eine rechtmäßige Besoldung zu sorgen, später auf das ergangene BVerfG-Urteil hinzuweisen und die Forderung nach verfassungskonformer Besoldung auch für die A-Besoldung zu unterstreichen.
Es gab hierzu in den letzten Tagen vermehrt Nachfragen beim HPR. Hintergrund ist die angebliche Untätigkeit des HPR bei der Stellungnahme zur „Amtsangemessenen Besoldung“.
In einer als „Information“ verteilten Darstellung wird suggeriert, es gebe keine HPR-Stellungnahme, ebenso wird behauptet, man habe dem HPR ein Gutachten als Grundlage für die Stellungnahme übergeben, welches sich der HPR zu eigen machen möchte. In diesem Gutachten werden die Ansprüche der beamteten Kolleginnen und Kollegen erneut berechnet. Das wurde aber durch das BVerfG gar nicht zur Stellungnahme erfragt.
Man kann unterstellen, dass das BVerfG über den Umstand, dass sein Beschluss aus dem Mai 2020 in weiten Teilen durch das Land Berlin schlicht ignoriert wurde, schwer verärgert ist, aber keine weiteren rechtlichen Ausführungen benötigt.
Der Hauptpersonalrat wird sich gleichwohl in seiner nächsten Sitzung mit dem Gutachten befassen und als Gremium entscheiden, ob dieses an das BVerfG nachgereicht werden soll.