Pandemie – Arbeitsfähigkeit der Gremien
HPR-Aktuell Info: Pandemie-Arbeitsfähigkeit von Gremien
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Pandemie – Arbeitsfähigkeit der Gremien
HPR-Aktuell Info vom 16.03.2020 als Download
wir haben heute zahlreiche Nachfragen erhalten, wie mit der Personalratstätigkeit in diesen Pandemiezeiten umzugehen ist. Daneben gibt es einige bemerkenswerte Entscheidungen von Dienststellenleitungen, die in diesem HPR-Aktuell Info ebenfalls eingeflossen sind.
Grundsätzlich gilt:
Das Personalvertretungsgesetz ist durch die bisherigen Erlasse / Verordnungen / Anweisungen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht ausgehebelt oder außer Kraft gesetzt, sondern gilt weiter. Dies betrifft insbesondere Sitzungen, Stellung der Vorsitzenden, Fristen, Beschlüsse:
1) Personalräte haben weiterhin ihrem gesetzlichen Ehrenamt nachzugehen. Sie sind nicht durch Anweisungen oder Beschlüsse von Dienststellenleitungen in ihrer Arbeit zu behindern. Grundsätzlich ist daher der Zugang zu ihren Räumen und die Funktionsfähigkeit ihrer Arbeitsplätze sicherzustellen. Eine Einschränkung kann vorliegen, wenn ganze Dienstgebäude geschlossen werden.
Der/ die Vorsitzende beraumt die Sitzung an (§ 30 Abs. 2 PersVG). Ihr/ihm obliegt das Hausrecht im Sitzungsraum. Bei Gebäudeschließungen kann er/sie auch an einen anderen Ort laden, an dem die Nichtöffentlichkeit der Sitzung gewahrt bleibt. Dies wird allerdings ein organisatorisches Problem darstellen, sollte der Fall eintreten.
2) Die allgemeinen Maßgaben der gebotenen „persönlichen Distanz“ gelten natürlich auch für uns Personalräte (und auch alle anderen Beschäftigtenvertretungen). Insofern ist es geboten, dass auch Personalräte ihre Tätigkeit verstärkt in die Telearbeit/Heimarbeit verlagern.
3) Sitzungen müssen gemäß §§ 31, 32 PersVG stattfinden, wenn die Beschlüsse wirksam sein sollen, denn diese werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Dies bedeutet, dass die Gremienmitglieder für eine Sitzung persönlich an einem Ort und zu einer Zeit zusammenkommen müssen.
§ 32 Abs. 2 regelt die Beschlussfähigkeit des Gremiums. Diese ist bereits dann erfüllt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
4) In dieser besonderen Situation sollte der Personalrat mit den Dienststellenleitungen übereinkommen, dass die Beteiligungsvorlagen auf die nur unbedingt erforderlichen Vorgänge reduziert werden. Die Personalräte sollten aber in die Entscheidungen der Pandemiestäbe eingebunden sein. Änderungen von bisher Vereinbartem haben nur Akzeptanz, wenn sie in beiderseitigem Einvernehmen erfolgen.
Der Hauptpersonalrat hat die Senatsverwaltung für Finanzen als die für Personalfragen zuständige Verwaltung darum gebeten, diese Grundsätze auch allen Dienststellenleitungen nahezubringen, damit die Arbeitsfähigkeit der Personalräte gewahrt bleibt. Beschäftigte müssen darauf vertrauen können, dass die Wahrung ihrer Interessen gesichert bleibt.
Für den Hauptpersonalrat
Daniela Ortmann
Vorsitzende des Hauptpersonalrat
HPR-Aktuell Info vom 16.03.2020 als Download
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HPR-Aktuell Info zur Pandemie