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Häufige Fragen
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Die Stimmzettel für die Hauptpersonalratswahlen 2024 werden hellgelb und hellblau farbend sein. Hellgelb für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten sowie hellblau für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Stimmzettel für die jeweiligen Personalratswahlen und Gesamtpersonalratswahlen müssen sich farblich unterscheiden. Das sollte auch für zeitgleich stattfindende Wahlen zu weiteren Beschäftigtenvertretungen gelten (z.B. Frauenvertretung oder Gesamtfrauenvertretung).
Die Stimmzettel sind gedruckt und bereits an die Örtlichen Wahlvorstände und in Bereichen mit einem Gesamtwahlvorstand an die Gesamtwahlvorstände versandt worden.
Durch pastellfarbene Stimmzettel wird der Kontrast zum gedruckten (schwarzen) Text deutlicher. Die Farben Rot und Grün sollten vermieden werden, da es bei Personen mit einer Rot-Grün-Sehschwäche zu Verwechselungen kommen kann.
Bis zum 24.07.2024 (Fristverlängerung) sollten alle Personalräte der Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes einen örtlichen Wahlvorstand und die Gesamtpersonalräte einen Gesamtwahlvorstand bestellt und ggü. dem Hauptwahlvorstand gemeldet haben.
Die jeweiligen Wahlvorstände werden zunächst als Wahlvorstände für die Wahl zum Hauptpersonalrat tätig, da z.B. die Zahl der regelmäßig Beschäftigten, aufgeteilt nach Gruppen, durch die örtlichen Wahlvorstände festzustellen sind.
Nur mit diesem Zahlen kann der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben erlassen und die Wahl einleiten.
Erst zu einem späteren Zeitpunkt werden die örtlichen Wahlvorstände zu Wahlvorständen für die Personalratswahl im eigentlichen Sinne und haben dann unverzüglich die örtliche Wahl einzuleiten.
Auch ist es sinnvoll den Wahlvorstand rechtzeitig zu bestellen, da ggf. noch Schulungen besucht werden müssen, für die die jeweiligen Dienststellen die notwendigen Kosten übernehmen müssen.
Die regelmäßigen Wahlen finden vom 1. November bis 6. Dezember 2024 statt. Der Zeitraum der Stimmabgabe in jeder Dienststelle wird mit dem Wahlausschreiben des jeweils örtlichen Wahlvorstandes festgesetzt.
Die örtliche Wahl in der Dienststelle muss an einem oder mehreren Tagen im vom Hauptwahlvorstand festgelegten Zeitraum stattfinden.
Alle Bekanntmachungen der Wahlvorstände (örtlichen, ggf. Gesamt- und vom Hauptwahlvorstand) sind an für die Wahlberechtigten zugänglichen Stellen (z.B. Infobretter in den Fluren oder in Teeküchen) in allen Dienststellen bis zum Abschluss der Stimmabgabe (bis zum 15.12.2024 die des Hauptwahlvorstandes) auszuhängen. Der Wahlvorstand sollte regelmäßig die Aushänge überprüfen und ggf. erneuern
Die Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes werden zusätzlich im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben.
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat die Änderung des PersVG beschlossen und die Änderung ist am 11.07.2024 in Kraft getreten.
Die aktuelle Fassung kann im Berliner Vorschrifteninformationssystem abgerufen werden.
Eine umfangreiche Vordruck- und Mustervorlagensammlung zu den Personalratswahlen gibt es auf den Seiten des Hauptpersonalrates. Diese sind teilweise der aktuellen Rechtslage 2024 anzupassen.
Gemäß § 17 PersVG können nur wahlberechtigte Dienstkräfte (gem. § 12 PersVG) Mitglied im Wahlvorstand sein. Sie können dabei auch wählbar sein und für den H/G/PR kandidieren.