Alle vom Gericht geladenen Zeuginnnen und Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung. Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach der Vernehmung gestellt werden, sonst erlischt der Anspruch (zu den Einzelheiten siehe § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes – JVEG -, Bundesgesetzblatt 2004, Seite 718).
Entschädigung wird geleistet für Verdienstausfall (ersatzweise für Nachteile bei der Haushaltsführung oder für Zeitversäumnis) und für notwendige Auslagen. Der Ladung zum Termin sind Vordrucke für einen Antrag auf Zeugenentschädigung und für eine Bescheinigung des Verdienstausfalls durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber beigefügt.
Die notwendigen Auslagen werden nur erstattet, wenn sie durch Belege nachgewiesen sind (z. B. Fahrkarten der benutzten öffentlichen Verkehrsmittel). Fahrpreisermäßigungen müssen ausgenutzt werden.
Zusätzlich kann sich ein Anspruch auf Tagegeld ergeben, wenn die Zeugin oder der Zeuge nicht am Ort des Termins wohnt und dort auch nicht berufstätig ist (§ 6 Abs. 1 JVEG). Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld gezahlt (§ 6 Abs. 2 JVEG).
Bei Mittellosigkeit kann auf Antrag für die zu erwartenden Reisekosten ein Vorschuss aus der Staatskasse bewilligt werden. Ein entsprechender begründeter Antrag muss grundsätzlich unverzüglich bei dem Gericht gestellt werden, welches die Ladung ausgesprochen hat (vgl. § 3 JVEG).