Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung hat zur Folge, dass die hiervon begünstigte Person keine Gerichtskosten zahlen muss.
Hat das Gericht Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung bestimmt, so müssen anstelle der vollen Gerichtskosten nur die festgesetzten Raten bezahlt werden. Die Höchstdauer für die Ratenzahlung beträgt 48 Monate.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Einfluss auf die Erstattung der entstehenden Kosten der Gegenseite. Diese sind bei Verlust des Prozesses zusätzlich zu eventuell festgesetzten Raten in voller Höhe zu bezahlen.
Ist eine anwaltliche Vertretung nicht gesetzlich vorgeschrieben, so erfolgt mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur dann eine Beiordnung, wenn dies ausdrücklich beantragt ist. Voraussetzung dafür ist, dass die rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder die Gegenseite rechtsanwaltlich vertreten ist. Ob eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich erscheint, entscheidet das Verwaltungsgericht nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.