Energie

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Keine regionale Wirtschaftsförderung für das „Wasserhaus“ an der Rummelsburger Bucht (Nr. 37/2023)

Pressemitteilung vom 05.09.2023

Die Investitionsbank Berlin darf bei der Vergabe regionaler Wirtschaftsfördermittel verlangen, dass das die Fördermittel beantragende Unternehmen über eine gewisse wirtschaftliche Substanz verfügt, unabhängig davon, ob es Teil einer wirtschaftlich gesunden Unternehmensgruppe ist. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, errichtet an der Rummelsburger Bucht ein so genanntes Wasserhaus, d.h. ein Museum mit aquatischen Präsentationen und Erlebnisbereichen zu den Themen Wasser, Lebensräume für Fauna und Flora, Naturschutz und Ökologie. Dafür beantragte sie bei der Investitionsbank Berlin Fördermittel im Rahmen der regionalen Wirtschafts- und Tourismusförderung. Die Investitionsbank Berlin lehnte den Antrag ab. Da die Jahresabschlüsse der vergangenen zwei Jahre hohe Verluste auswiesen, könne die Klägerin nicht gefördert werden.

Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Es gebe keinen gesetzlichen Anspruch der Klägerin auf die beantragte finanzielle Förderung. Die im Rahmen der Vergabe von regionalen Wirtschaftsfördermitteln zu treffende Ermessensentscheidung der Investitionsbank sei frei von Rechtsfehlern. Es sei nicht zweckwidrig, von der Klägerin den Nachweis einer gewissen wirtschaftlichen Substanz zu verlangen und diese aufgrund der letzten zwei Jahresabschlüsse zu verneinen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass sie Teil einer Unternehmensgruppe sei, die ihrerseits nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei und die Klägerin bei Bedarf mit finanziellen Mitteln ausstatten würde. Die Investitionsbank habe auf die Verhältnisse der Klägerin abstellen dürfen, weil diese den Förderantrag gestellt habe, die betriebliche Investition vornehme und nur sie im Falle einer Rückforderung der Fördermittel hafte. Damit habe die Investitionsbank die Grenzen des EU-Beihilfenrechts nicht überschritten und den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Urteil der 26. Kammer vom 5. September 2023 (VG 26 K 251/22)