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Früherer Bundesminister: Unterlagen zur Karenzzeit bleiben geheim (Nr. 19/2022)

Pressemitteilung vom 24.05.2022

Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt keinen Anspruch auf Zugang zu einer Akte des sog. Karenzzeitgremiums. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Seit 2015 müssen Mitglieder der Bundesregierung anzeigen, wenn sie innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem Ausscheiden aus der Regierung eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufnehmen wollen. Während dieser Karenzzeit kann die Bundesregierung die Beschäftigung untersagen; sie trifft ihre Entscheidung auf Empfehlung eines aus drei Mitgliedern bestehenden beratenden Gremiums (Karenzzeitgremium). Der Kläger begehrte Zugang zu der gesamten Karenzzeit-Akte betreffend einen früheren Bundesminister. Dies lehnte das Bundeskanzleramt mit der Begründung ab, die Unterlagen enthielten personenbezogene Daten, die im direkten Zusammenhang mit dem Amtsverhältnis stünden.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Das Informationsfreiheitsgesetz sei zwar anwendbar und werde nicht durch eine im Bundesministergesetz geregelte Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung der Bundesregierung verdrängt. Dem Informationszugang stehe jedoch der Schutz personenbezogener Daten entgegen. Die Unterlagen spiegelten die persönlichen Verhältnisse des Bundesministers a.D. wider, der einer Herausgabe widersprochen habe. Der Vorrang des Geheimhaltungsinteresses sei durch das Informationsfreiheitsgesetz vorgegeben, da die Informationen mit dem (früheren) Amtsverhältnis des Bundesministers a.D. in Zusammenhang stünden. Der Gesetzgeber lege den amtierenden und ehemaligen Mitgliedern der Bundesregierung insoweit die gleichen nachwirkenden Pflichten aus dem Amtsverhältnis auf. Die Pflicht zur Anzeige einer Beschäftigung treffe den Bundesminister a.D. nicht als „normalen Bürger“, sondern gerade in seiner Eigenschaft als früheres Mitglied der Bundesregierung.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 2. Kammer vom 12. Mai 2022 (VG 2 K 166/20)