Energie
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Rechtsanwälte müssen auch in eigenen Angelegenheiten elektronisch kommunizieren (Nr. 16/2022)
Pressemitteilung vom 16.05.2022
Wird ein Rechtsanwalt in eigener Angelegenheit tätig und tritt er als solcher gegenüber dem Gericht auf, dann besteht auch für ihn die Pflicht, seine Schriftsätze elektronisch einzureichen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Der Antragsteller, der im Gerichtsverfahren ausdrücklich als Rechtsanwalt auftrat, wandte sich gegen eine Zwangsvollstreckung aus einem bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheid des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin. Er reichte seinen Schriftsatz vorab per Telefax und sodann schriftlich bei Gericht ein. Er halte diesen Weg wegen noch nicht behobener Zugangsstörungen für zulässig. Auch wegen des damit verbundenen Aufwands sei es ihm nicht möglich, alle bislang schriftlich eingereichten Schriftsätze einzuscannen, um sie elektronisch nachzureichen.
Die 12. Kammer hat den Eilantrag mangels wirksamer Antragstellung als unzulässig zurückgewiesen. Das Gericht verwies auf den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen § 55d Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, wonach Rechtsanwälte vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln müssen. Der personelle Anwendungsbereich der Vorschrift sei auch dann eröffnet, wenn der Rechtsanwalt nicht als Prozessvertreter für einen Dritten, sondern in eigener Angelegenheit auftrete. Hier sei der Antragsteller ausdrücklich als Rechtsanwalt und gerade nicht als Privatperson aufgetreten. Gehe mit der Vertretung in eigener Sache im Erfolgsfall die Berechtigung einher, Gebühren und Auslagen auf der Grundlage des Kostenrechts vom Gegner zu verlangen, könne er sich mit Blick auf die für Rechtsanwälte geltenden Bestimmungen nicht auf seine Rolle als Privatperson zurückziehen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 12. Kammer vom 5. Mai 2022 (VG 12 L 25/22)
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