Die Einstellung eines den Holocaust verharmlosenden Bildes in einem Gruppen-
Chat von Polizeibeamten rechtfertigt die sofortige Entlassung eines Polizeianwärters aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Der 1993 geborene Antragsteller war seit April 2020 Polizeikommissaranwärter im Be-amtenverhältnis auf Widerruf und absolvierte den Vorbereitungsdienst für den gehobe-nen Dienst der Schutzpolizei bei der Polizei Berlin. Im Mai 2020 beteiligte er sich an ei-nem Chat einer Chatgruppe, der 25 Nachwuchskräfte der Polizei Berlin angehörten. Der Antragsteller stellte ein bearbeitetes Foto von Anne Frank ein. Das Foto war auf einer Pizzaverpackung von Dr. Oetker platziert, welche mit „Die Ofenfrische“ überschrieben war. Er stellte zudem ein weiteres Foto von Anne Frank ein, dem eine Liste von Optio-nen hinzugefügt war, u. a. die Aktion „Mit Stern bewerten“.
Die 5. Kammer wies den gegen die sofort vollziehbare Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gerichteten Eilantrag zurück. Zu Recht habe die Polizei Berlin den Antragsteller als charakterlich ungeeignet angesehen. Das Verhalten des Antragstellers sei den an Polizeivollzugsbeamte zu stellenden Anforderungen nicht gerecht geworden. Von diesen Beamten werde erwartet, sich rückhaltlos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen. Zudem gehörten die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich seien daher schon grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten zu begründen. Im konkreten Fall habe der Antragsteller mit seinem Verhalten eine antisemitische, allgemein menschenverachtende und diskriminierende Gesinnung an den Tag gelegt. Damit gehe wie die Einleitung entsprechender staatsanwaltlicher Ermittlungen zeige der begründete Verdacht der Verwirklichung der Straftatbestände des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Volksverhetzung und der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener einher. Eine derart verharmlosende und ignorante Bezugnahme auf die Geschichte des Nationalsozialismus und der damit einhergehenden Massenvernichtung von Juden sei mit den Werten des Grundgesetzes nicht vereinbar und sei daher nicht hinzunehmen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Beschluss der 5. Kammer vom 10. Mai 2021 (VG 5 L 88/21)