Die Anordnung von Einreisebeschränkungen an der deutsch-tschechischen Grenze durch die Bundesregierung ist nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren mehrerer Antragstellerinnen entschieden.
Im Februar 2021 ordnete das Bundesministerium des Innern die Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen mit Einreisebeschränkungen unter anderem an der Grenze zu Tschechien an. Diese Anordnung, die auch Ausnahmen z.B. für Personen in systemrelevanten Berufen vorsieht, beruht darauf, dass Tschechien (neben anderen Staaten) als sog. Virusvarianten-Gebiet ausgewiesen wurde. Hiergegen wenden sich die Antragstelle-rinnen per gerichtlichem Eilantrag. Sie sind deutsche, in der Nähe zur tschechischen Grenze angesiedelte Unternehmen, die vor allem im Bereich des produzierenden Gewerbes tätig sind. Sie beschäftigen Grenzpendler aus Tschechien. Die Antragstellerinnen sehen sich durch die Anordnung in ihren Rechten verletzt. Schließlich könnten dadurch ihre Arbeitnehmer nicht einreisen. Das führe zu Beeinträchtigungen im Produktionsbetrieb, was die Stornierung von Aufträgen zur Folge habe. Die Maßnahme sei ersichtlich unverhältnismäßig. Hygienekonzepte würden ausreichen.
Die 6. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen könnten die begehrte Feststellung, dass die Einreisebeschränkungen auf ihre Arbeitnehmer keine Anwendung finde, nicht beanspruchen. Ein hierfür erforderlicher Anordnungsanspruch sei nicht mit der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit geltend gemacht. Denn die Anordnung der Einreisebeschränkungen sei bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Das Freizügigkeitsgesetz/EU erlaube Einreiseverweigerungen bei Krankheiten mit epidemischem Potenzial auch aus Gründen der öffentlichen Gesundheit. SARS-CoV-2 erfülle diese Voraussetzungen. Auch ein Verstoß gegen europäische Vorgaben lasse sich nicht feststellen. Die Empfehlung (EU) 2020/1475 trete nur pauschalen Einreiseverboten entgegen, gebe aber Raum für Einreisebeschränkungen, wenn ein Gebiet – wie hier Tschechien – wegen eines hohen Virusverbreitungsgrades als „dunkelrot“ eingestuft sei. Das müsse umso mehr gelten, als Tschechien zusätzlich als Virusvarianten-Gebiet ausgewiesen sei. Ermessensfehler lasse die Anordnung ebenso wenig erkennen, insbesondere sei sie verhältnismäßig. Sie sei geeignet, die Virusverbreitung – vor allem die gefährlicher Virusvarianten – zumindest zu verzögern. Gemessen an diesem Ziel sei die Anordnung erforderlich und angemessen. Negative Auswirkungen auf Betriebs- und Produktionsabläufe der Antragstellerinnen und damit einhergehende wirtschaftliche Nachteile müssten diese angesichts der immensen gesamtgesellschaftlichen Bedeutung der Beherrschung der Pandemielage hinnehmen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Beschluss der 6. Kammer vom 17. März 2021 (VG 6 L 117/21)