Die vom Bezirk veranlassten Arbeiten zur Stabilisierung eines einsturzgefährdeten Mehrfamilienhauses müssen nicht gestoppt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Köpenick. Dort lässt sie derzeit Bauarbeiten ausführen, unter anderem ist eine Baugrube ausgehoben. Als die Grube mit Wasser vollgelaufen war und die angrenzenden Gebäude binnen kurzer Zeit teilweise absackten, ließ der Bezirk vor wenigen Tagen die umliegenden Wohnhäuser wegen Einsturzgefahr vorübergehend räumen. Zur Stabilisierung des Wohngebäudes auf dem Nachbargrundstück der Antragstellerin beabsichtigt der Bezirk deshalb eine Verfüllung der Baugrube der Antragstellerin im Fundamentbereich des abgesackten Gebäudes mit verdichtetem Material. Hiergegen setzt sich die Antragstellerin mit ihrem gerichtlichen Eilantrag zur Wehr. Sie meint, dass die Verfüllung mit Beton nicht nötig sei. Vielmehr reiche das Einbringen von Pfählen und Erde unter das Fundament des einsturzgefährdeten Wohngebäudes aus.
Die 13. Kammer hat den Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Bei dem geltend gemachten Anspruch auf vorbeugende Unterlassung obliege es der Antragstellerin darzulegen, dass die vom Antragsgegner veranlassten Sicherungsmaßnahmen rechtswidrig seien. Dies sei jedoch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin sei als Verhaltensstörerin zu Recht in Anspruch genommen worden. Die Maßnahme sei auch erforderlich. Es sei unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahr im Verzug nicht erkennbar, dass der Vorschlag der Antragstellerin, die Grube mit Erde zu verfüllen, in gleicher Weise wirksam sei wie die Verfüllung mit verdichtetem Material. Im Übrigen stehe noch gar nicht fest, dass der Antragsgegner Beton als Füllmaterial wählen werde, was die Antragstellerin abwenden wolle. Die Rede sei bislang nur von nicht näher bezeichnetem verdichtetem Material.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 13. Kammer vom 4. Februar 2021 (VG 13 L 44/21)