Energie

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Rüstungsexportpolitik gerichtlich nur begrenzt überprüfbar (Nr. 1/2021)

Pressemitteilung vom 05.01.2021

Die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ sind einer gerichtlichen Kontrolle aufgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung in diesem Bereich weitgehend entzogen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in vier parallel gelagerten Klageverfahren bekräftigt.

Die Klägerin stellt Handfeuerwaffen her, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) fallen. Sie beantragte zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr 2018 und 2019 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Genehmigung (BMWi) zum Export u.a. von Maschinenpistolen und –gewehren sowie vollautomatischer Gewehre nach Südkorea, Indonesien und Singapur, die bei der jeweiligen Armee bzw. bei verschiedenen Polizeieinheiten Verwendung finden sollten. Im Spätsommer 2019 befasste sich der Bundessicherheitsrat mit der Angelegenheit und lehnte das Vorhaben unter Berufung auf die geänderten „Politischen Grund­sätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ ab. In den seit Juni 2019 verschärften Grundsätzen ist vorgesehen, dass der Export von Kleinwaffen in Drittländer grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden soll. Die Entscheidung wurde der Klägerin im Oktober 2019 durch das BMWi bekanntgegeben. Mit der hiergegen gerichteten Klage rügte die Klägerin ein ermessensfehlerhaftes Vorgehen der Bundesregierung. Insbesondere habe diese nicht den jeweiligen Einzelfall geprüft, sodass nicht ersichtlich sei, warum sie – obwohl dies vorher problemlos möglich gewesen sei – keine Kleinwaffen mehr in die genannten Länder ausführen dürfen solle.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klagen abgewiesen. Die Ablehnung sei unter keinem der von der Klägerin geltend gemachten Aspekte ermessensfehlerhaft. Die Entscheidung sei unter Berufung auf die Politischen Grundsätze jeweils hinreichend begründet worden. Durch die Aufstellung derartiger Grundsätze könne sich die Bundesregierung im Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung eigene Maßstäbe für die Genehmigung von Herstellung, Beförderung und das Inverkehrbringen von für die Kriegsführung bestimmten Waffen auferlegen und ihre bisherige Praxis auch ändern. Lediglich das Willkürverbot stelle eine Grenze dar, die hier nicht überschritten sei. Die Verschärfung der Praxis beruhe auf der nachvollziehbaren Erwägung, dass in internen und grenzüberschreitenden Konflikten die weitaus meisten Menschen durch den Einsatz so genannter Kleinwaffen verletzt oder getötet würden. Grundrechte der Klägerin seien durch die Ablehnungen nicht verletzt.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Urteile der 4. Kammer vom 2. November 2020 (VG 4 K 385.19 u.a.)