Die Einstufung der sog. „Identitären Bewegung“ als „gesichert rechtsextrem“ in dem zur Veröffentlichung anstehenden Verfassungsschutzbericht des Bundes 2019 ist nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin rechtens.
Die 1. Kammer wies den Antrag der Gruppierung, die entsprechende Einstufung im Verfassungsschutzbericht vorerst zu unterlassen, zurück. Die Veröffentlichung sei vom geltenden Recht abgedeckt, denn das Bundesministerium des Innern dürfe die Öffentlichkeit über die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen und Tätigkeiten unterrichten. Die „Identitäre Bewegung“ verfolge – wie sich aus ihren eigenen Verlautbarungen ergebe – derartige Bestrebungen. Insbesondere verstoße ihre zentrale Forderung nach dem Erhalt der ethnokulturellen Identität gegen die Menschenwürde, weil hierdurch einzelne Personen oder Personengruppen wie Menschen zweiter Klasse behandelt würden. Dies werde deutlich an einer von der „Identitären Bewegung“ behaupteten und massiv kritisierten „Heterogenisierung von Gesellschaften durch fremdkulturelle Einwanderung“. Ferner sei die Politik der „Identitären Bewegung“ auf den Erhalt der ethnischen „Reinheit“ aller Völker gerichtet. Die Gruppierung verletze überdies auch deshalb die Menschenwürde, weil sie kontinuierlich gegen Ausländer, vornehmlich gegen solche muslimischen Glaubens, verbal agiere und diese Personen pauschal diffamiere und verächtlich mache.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 1. Kammer vom 19. Juni 2020 (VG 1 L 188/20)