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Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung: Nicht jeder Marktstand ist erlaubt (Nr. 16/2020)

Pressemitteilung vom 06.04.2020

Die Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus vom 22. März 2020 (Verordnung) gestattet nur den Verkauf bestimmter lebensnotwendiger bzw. schwer verzichtbarer Waren. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag eines Markthändlers zurückgewiesen.

Nach der Verordnung dürfen Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes grundsätzlich nicht geöffnet werden. Davon ausgenommen sind u.a. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke sowie Wochenmärkte, wenn sie sich auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassene Sortimente beschränken. Der Antragsteller betreibt Markthandel, wobei sein Sortiment zu 70 % aus Keks-Ausstechformen, zu 25 % aus Spielwaren und zu 5 % aus Olivenölseife besteht. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin verfügte deshalb ihm gegenüber ein Verkaufsverbot.

Nach Auffassung der 14. Kammer gehört das vom Antragsteller auf Wochenmärkten gehandelte Sortiment nicht zu den ausnahmsweise gestatteten Artikeln. Es handele sich dabei um ein Mischsortiment, das aus Waren bestehe, die in unterschiedlichen Fach- bzw. Einzelhandelsgeschäften verkauft würden. Bei Mischsortimenten sei auf den Schwerpunkt des Angebots abzustellen. Die Verkaufsstelle dürfe nur dann geöffnet bleiben, wenn ihr Sortiment zu über 50 % aus Waren bestehe, die in den von der Ausnahmevorschrift der Verordnung erfassten Fachgeschäften verkauft werden dürften. Das sei hier nicht der Fall. Es handele sich auch nicht um gestatteten Handwerkerbedarf, denn sein Angebot richte sich offensichtlich nicht an Angehörige des Bäckerhandwerks, sondern an die allgemeine Bevölkerung. Überdies seien die Ausnahmen von den Verboten der Verordnung wegen deren überragend wichtiger Zielsetzung eng auszulegen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 14. Kammer vom 3. April 2020 (VG 14 L 35.20)