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Vierte Pflegekommission darf Arbeit abschließen (Nr. 2/2020)

Pressemitteilung vom 22.01.2020

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag eines Arbeitgeberverbandes zurückgewiesen, mit dem dieser vorerst zu verhindern suchte, die Beschlussfassung der sog. Vierten Pflegekommission zu verhindern.

Die Pflegekommission ist ein paritätisch besetztes Gremium zur Erarbeitung von Arbeitsbedingungen im Bereich der Pflegebranche. Sie soll die Belange sowohl privatwirtschaftlicher als auch kirchlicher Einrichtungen berücksichtigen und setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, von denen jeweils zwei von den Gewerkschaften, von den Vereinigungen der Arbeitgeber in der Pflegebranche sowie von der kirchlichen Dienstnehmer- und Dienstgeberseite empfohlen werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) benennt aufgrund dieser Vorschläge die acht Mitglieder der Pflegekommission sowie jeweils einen Stellvertreter. Das BMAS traf seine Auswahlentscheidung für die Besetzung der Vierten Pflegekommission im September 2019 auf der Grundlage der Repräsentativität der Vorschläge. Dabei fand der Vorschlag des Antragstellers, ein Arbeitgeberverband, der die Interessen privater Träger von Pflegeeinrichtungen vertritt, keine Berücksichtigung. Er möchte erreichen, dass die Vierte Pflegekommission keinen Vorschlag abgibt, bevor nicht im Klageverfahren über die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung des BMAS über die Besetzung abschließend entschieden ist.

Die 4. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Zum einen fehle es dem Antragsteller schon am Rechtsschutzinteresse hierfür. Da er die Auswahlentscheidung, soweit der Bescheid an ihn gerichtet gewesen sei, ausdrücklich nicht angefochten habe, sei diese Entscheidung ihm gegenüber bestandskräftig geworden. Die Entscheidung sei für ihn einer gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zugänglich. Zum anderen müsse dem Antrag aber auch bei Abwägung der für und gegen eine Suspendierung der Vierten Pflegekommission sprechenden Interessen der Erfolg versagt bleiben. Sollte das Gremium seine Arbeit nicht rechtzeitig aufnehmen können, führte dies zum ersatzlosen Auslaufen der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche. Dies hätte eine erhebliche Unsicherheit für die zahlreichen in diesem Bereich tätigen Beschäftigten (2017: fast 1,2 Mio. Personen) zur Folge. Demgegenüber habe der Antragsteller keine schweren oder unzumutbaren Nachteile vorgetragen, die für ihn mit der Besetzung der Vierten Pflegekommission durch eine andere Person aus derselben Interessengruppe verbunden wären.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 4. Kammer vom 17. Januar 2020 (VG 4 L 356.19)