Nach SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin (im Folgenden: Verordnung) dürfen Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Dort ist weiter geregelt, dass Fitness-, Tanzstudios und ähnliche Einrichtungen geschlossen zu halten sind. Hiergegen wenden sich ein Massagetherapeut, die Betreiber eines Kosmetikstudios, eines Tattoo- und Piercingstudios, die Betreiberin eines Friseursalons, in dem medizinisch nicht notwendige Fußpflege angeboten werden soll, außerdem Fitnessstudio-, Kletterhallen- und Tanzstudiobetreiber mit Eilanträgen. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, die Schließungen seien nicht erforderlich; Hygienekonzepte würden ausreichen. Ferner rügen sie eine Ungleichbehandlung gegenüber Betriebssparten, die weiter öffnen dürfen, z.B. Friseuren.
Die 6. und die 11. Kammer haben die Eilanträge zurückgewiesen. In dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die angegriffenen Verbote in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen würden. Die Maßnahmen seien insbesondere verhältnismäßig. Ihre Eignung folge daraus, dass dadurch Kontakte in geschlossenen Räumen reduziert würden, was das Infektionsrisiko verringere. Hygienekonzepte seien nicht in gleicher Weise wirksam, wie vorübergehende Betriebsschließungen. Die Öffnungsverbote seien angesichts des sich zuspitzenden Infektionsgeschehens überdies angemessen. Auch wenn die Antragsteller hierdurch in ihren Grundrechten beeinträchtigt würden, sei das Eingriffsgewicht durch die zeitlich befristete Geltungsdauer der Maßnahmen abgemildert. Finanzielle Einbußen würden durch staatliche Unterstützungen zum größten Teil aufgefangen. Dabei müsse auch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potenzieller Kunden voraussichtlich ohnehin auf die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen verzichte, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen. Auf der anderen Seite seien die Schäden, die bei einer weiteren ungebremsten Verbreitung des Virus und einem deutlichen Ansteigen der Erkrankungs- und Todeszahlen für eine sehr große Zahl von Menschen und für die Volkswirtschaft zu erwarten wären, im Verhältnis zu dem hier bewirkten Eingriff von deutlich höherem Gewicht. Entgegen der Ansicht der Antragsteller seien die Anordnungen ebenso wenig gleichheitswidrig. Mit Friseuren seien die Dienstleistungen nicht ohne weiteres vergleichbar. Der Friseurbesuch diene schwerpunktmäßig der Körperhygiene, betreffe den Großteil der Bevölkerung und sei damit Teil der Grundversorgung. Das rechtfertige eine abweichende Behandlung. Dass der Verordnungsgeber durch die Regelung dem Bereich der notwendigen Körperpflege einen gewissen Vorrang einräume, sei darüber hinaus von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Mit Einzelhandelsbetrieben und der Aufrechterhaltung des öffentlichen Nahverkehrs seien die Dienstleistungen, die dem Freizeitbereich zuzuordnen seien, ebenfalls nicht vergleichbar. Jedenfalls gäbe es sachlich vertretbare Gründe für deren Offenhaltung bzw. Weiterbetrieb.
Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschlüsse der 6. und 11. Kammer vom 13. November 2020 (VG 6 L 246/20, VG 6 L 257/20, VG 6 L 264/20, VG 11 L 410/20, VG 11 L 412/20, VG 11 L 413/20, VG 11 L 420/20)