Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage der AfD gegen einen Sanktionsbescheid der Bundestagsverwaltung über 269.400,– Euro abgewiesen. Das Gericht sah die Voraussetzungen des § 31c Parteiengesetz (PartG) als gegeben an. Bei den von Dritten finanzierten Werbemaßnahmen im Landtagswahlkampf des damaligen AfD-Landessprechers Jörg Meuthen in Baden-Württemberg 2016 habe es sich um Spenden im Sinne des Gesetzes gehandelt. Mit den finanzierten Plakaten, Flyern und Inseraten sei ausdrücklich für die AfD geworben worden. Die Partei habe durch ihren Landessprecher maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung der Werbekampagne nehmen können. Die Partei habe die Spende auch erlangt. Ausreichend sei hierfür, dass der Landessprecher nach der Landessatzung der AfD Baden-Württemberg insoweit mit Alleinvertretungsbefugnis ausgestattet gewesen sei. Die Annahme der Spende sei rechtswidrig gewesen, da die Spender im Frühjahr 2016 für die AfD nicht feststellbar im Sinne des Gesetzes gewesen seien. Denn der für die Partei handelnde Landessprecher Meuthen habe sich bei Annahme der Spende nicht die erforderliche Gewissheit über die Person des Spenders und die Höhe der Spende verschafft. Die Normen des PartG seien verfassungs- und europarechtskonform.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
(VG 2 K 170.19, Urteil vom 9. Januar 2020)