Dient die Erteilung von Entscheidungsabschriften Zwecken, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, so kann von der Erhebung einer Gebühr ausnahmsweise abgesehen werden.
Bis 1998 wurde unterstellt, dass die Anforderung von Entscheidungsabdrucken zur Veröffentlichung durch Verlage stets überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
Heute können auch Verlage nur noch dann von Gebühren für Entscheidungsabschriften befreit werden, wenn sie im Einzelfall nachweisen, dass mit der Anforderung einer Entscheidungsabschrift ein im überwiegenden öffentlichen Interesse liegender Zweck verfolgt wird. Dabei vermittelt der Umstand, dass die Entscheidung veröffentlicht werden soll, für sich genommen kein überwiegendes öffentliches Interesse.