Sozialrecht im Alltag: Begleiter muss bei psychiatrischer Begutachtung vor der Tür bleiben - Erwerbsminderungsrente kann bei unzureichender Mitwirkung des Antragstellers versagt werden
01.08.2019
S 105 R 57/18 (Urteil vom 21. Juni 2019): Der Rentenversicherungsträger kann eine Erwerbsminderungsrente solange versagen, bis der Antragsteller bei der Ermittlung der Leistungsvoraussetzungen ausreichend mitwirkt. Sozialrecht im Alltag: Begleiter muss bei psychiatrischer Begutachtung vor der Tür bleiben - Erwerbsminderungsrente kann bei unzureichender Mitwirkung des Antragstellers versagt werden