Häufige Fragen

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1. Wie verarbeitet das Sozialgericht Berlin meine personenbezogenen Daten?

Das Sozialgericht Berlin verarbeitet personenbezogene Daten von Recht- und Auskunftsuchenden, Rechtsanwälten und -beiständen, Behördenvertretern, Sprachmittlern, Sachverständigen, Zeugen sowie um Auskunft oder Erstellung von Befundberichten ersuchten Personen, soweit dies zum Zweck der Durchführung des jeweiligen sozialgerichtlichen Verfahrens einschließlich dessen kostenrechtlicher Abwicklung, zur Vorgangsverwaltung, zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht sowie zur Bearbeitung von Eingaben, Auskunftsersuchen, Anträgen auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer und Beschwerden erforderlich ist. Die Verarbeitung kann je nach dem Streitgegenstand des jeweiligen Verfahrens auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutz-Grundverordnung – EU-DSGVO) umfassen.

Darüber hinaus werden zu den vorgenannten Zwecken personenbezogene Daten von nicht am Verfahren beteiligten Personen verarbeitet, wenn deren Daten sich aus dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten, den zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereichten Unterlagen und den im Rahmen der Amtsermittlung herangezogenen Erkenntnismitteln (insbesondere beigezogene Verwaltungs-, Gerichts- und Ermittlungsakten, Zeugenaussagen, Gutachten, Befundberichten, Auskünfte, Urkunden) ergeben.

Die Datenverarbeitung schließt die Übermittlung personenbezogener Daten an die Beteiligten des jeweiligen Verfahrens sowie an dritte Personen und Stellen ein, soweit dies zur Gewährung rechtlichen Gehörs und im Rahmen der Pflicht zur Amtsermittlung (insbesondere zur Anforderung von Verwaltungs-, Gerichts- und Ermittlungsakten, Auskünften, Befundberichten und Urkunden, zur Erstellung von Gutachten und Übersetzungen, zur Beweiserhebung) sowie zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht und zur Bearbeitung von Entschädigungsanträgen wegen überlanger Verfahrens erforderlich ist oder ein gesetzliches Akteneinsichts- oder Auskunftsrecht besteht. Ausnahmsweise kann im Rahmen der Amtsermittlungspflicht auch eine Weitergabe personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation erforderlich sein. Darüber hinaus übermittelt das Gericht im Einzelfall personenbezogene Daten an andere Gerichte und Behörden, soweit dies zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung der jeweiligen Stellen erforderlich ist. Nach Verfahrensabschluss wird die Gerichtsakte zur weiteren Aufbewahrung an ein externes Archiv übergeben.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Durchführung sozialgerichtlicher Verfahren – auch ohne Kenntnis und Einwilligung der Betroffenen – sind Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e EU-DSGVO, § 32 Justizgesetz Berlin, das Sozialgerichtsgesetz (SGG), das Sozialgesetzbuch (SGB I bis XII), § 118 Abs. 2 Zivilprozessordnung (i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG), das Berliner Datenschutzgesetz sowie – für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 EU-DSGVO – Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und f EU-DSGVO.

Soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung personenbezogener Daten besteht bzw. die Nichtbereitstellung zur Klageabweisung oder Ablehnung eines Antrags führen kann, erfolgt ein näherer Hinweis im jeweiligen Verfahren.

Für Rechtssachen in der Sozialgerichtsbarkeit gelten gemäß Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 3 der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten folgende Aufbewahrungsfristen:
  • 1 Jahr für Akten, die Schutzschriften enthalten
  • 2 Jahre für Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind
  • 10 Jahre für Verfahrensakten
  • 30 Jahre für zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, Vorbescheide, Bescheide, Vergleiche, Anerkenntnisse, sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist
    Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde.
Betroffenen Personen stehen neben dem Recht auf Akteneinsicht nach Maßgabe der Regelung in § 120 SGG und den Rechten nach dem Informationsfreiheitsgesetz folgende Rechte nach der EU-DSGVO zu:
  • Recht auf Auskunft (Art. 15 EU-DSGVO)
  • Recht auf Berichtigung (Art. 16 EU-DSGVO)
  • Recht auf Löschung (Art. 17 EU-DSGVO)
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 EU-DSGVO)
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 EU-DSGVO)
  • Widerspruchsrecht (Art. 21 EU-DSGVO)

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung am Sozialgericht Berlin ist der Präsident des Sozialgerichts Berlin.

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Sozialgerichts Berlin lauten:
Der Präsident des Sozialgerichts Berlin
– Datenschutz –
Invalidenstraße 52
10557 Berlin

Zuständige Aufsichtsbehörde für Beschwerden auf Datenverarbeitungsvorgänge im nicht-justiziellen Bereich ist die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Alt-Moabit 59 – 61, 10555 Berlin.

2. Kann ich mir eine Sitzung beim Sozialgericht anschauen?

Sie können ohne Anmeldung von montags bis freitags beim Sozialgericht vorbeikommen und sich eine Sitzung anschauen. Aus Sicherheitsgründen müssen sich alle Besucherinnen und Besucher am Eingang zum Gerichtsgebäude einer Einlasskontrolle unterziehen. Die Verhandlungen finden in der Regel vormittags statt und sind grundsätzlich öffentlich. Ist eine Verhandlung ausnahmsweise nicht öffentlich (z. B. Erörterungstermin), wird auf dem Sitzungsaushang an der Tür zum Sitzungssaal darauf hingewiesen.

Größere Gruppen (z. B. Schulklassen) werden gebeten, ihren Besuch anzukündigen, da nicht jeder Sitzungssaal für größere Zuschauergruppen geeignet ist. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zur Verwaltung des Sozialgerichts auf.

3. Was kostet ein sozialgerichtliches Verfahren?

Das Verfahren ist unter anderem für Versicherte, Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und behinderte Menschen gerichtskostenfrei, soweit sie in dieser Eigenschaft klagen. Das bedeutet, dass für Bürgerinnen und Bürger in aller Regel keine Gerichtskosten anfallen. Im Einzelnen ist die Kostenfreiheit in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes geregelt.

4. Muss ich mir anwaltlichen Beistand nehmen?

Nein. Sie können sich vor dem Sozialgericht selbst vertreten.

5. Was kann ich tun, wenn ich mir eine Anwältin oder einen Anwalt nicht leisten kann?

Wer auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten selbst zu tragen, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Sie wird aber nur bewilligt, wenn die Klage auch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erhoben wird.

6. Wie lange dauert ein Verfahren?

Die Verfahrensdauern sind sehr unterschiedlich. „Einfache“ Sachen können nach einigen Monaten erledigt sein. Viele Verfahren werden innerhalb eines Jahres abgeschlossen. Andere Fälle wiederum können sich über mehrere Jahre hinziehen, insbesondere wenn umfangreiche medizinische Ermittlungen durchgeführt werden müssen.

7. Wie kann ich Klage vor dem Sozialgericht erheben?

Eine Klage vor dem Sozialgericht kann durch ein einfaches, von Ihnen unterschriebenes Schreiben erhoben werden. Sie können die Klage auch in der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts von einer Urkundsbeamtin bzw. einem Urkundsbeamten aufnehmen lassen. Eine Klageerhebung per einfacher E-Mail ist nicht möglich. Näheres zu den zwingend einzuhaltenden Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) finden Sie hier:

Nähere Informationen zum ERV

Wichtig ist, dass Sie mitteilen, wer Sie sind und was Sie warum begehren. Etwaige Bescheide sollten in Kopie bereits beigefügt werden.

Wenn weitere Informationen von Ihnen benötigt werden, teilt Ihnen das Gericht dies mit.

8. Was macht das Sozialgericht nach Eingang der Klage?

Nach Eingang der Klage ermittelt das Sozialgericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes von sich aus den Sachverhalt. Sie können das Gericht bei seiner Arbeit unterstützen, indem Sie etwaige Nachfragen möglichst zügig und sorgfältig beantworten.

Das Sozialgericht kann in einem (nicht öffentlichen) Erörterungstermin mit den Beteiligten über den Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sprechen bzw. Streitpunkte klären und nach Lösungsmöglichkeiten suchen. Ein Urteil wird am Ende des Termins aber nicht verkündet.

Die mündliche Verhandlung ist hingegen öffentlich. Die oder der Kammervorsitzende trägt zunächst den Sachverhalt vor und gibt den Beteiligten dann Gelegenheit, sich zu äußern. Kann der Rechtsstreit nicht einvernehmlich gelöst werden, stellen die Beteiligten Ihre Klageanträge. Die oder der Vorsitzende zieht sich dann mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zur geheimen Beratung zurück. Anschließend oder in einem späteren Verkündungstermin wird das Urteil verkündet.

Wenn die Beteiligten einverstanden sind, kann die Kammer auch ohne mündliche Verhandlung ein Urteil fällen.

In Fällen ohne besondere Schwierigkeiten können die Kammervorsitzenden den Fall ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch einen sogenannten Gerichtsbescheid (ebenfalls ohne mündliche Verhandlung) entscheiden. Dies setzt ein Einverständnis der Beteiligten nicht voraus. Der Gerichtsbescheid hat dieselbe Wirkung wie ein Urteil.

Oft ist durch die Ermittlungen des Gerichts oder die Besprechung des Falls im Termin eine Seite überzeugt worden, ihren bisherigen Standpunkt aufzugeben. Dann wird die Klage zurückgenommen oder die Behörde erkennt sie an. In vielen Fällen einigen sich die Beteiligten auch im Wege gegenseitigen Nachgebens und schließen einen Vergleich.

9. Kann ich im Rahmen meines Verfahrens per E-Mail mit dem Sozialgericht kommunizieren?

Nein. Klagen, Verfahrensanträge oder Schriftsätze in Gerichtsverfahren können per E-Mail nicht rechtswirksam eingereicht werden.

10. Was bedeutet es, wenn ich in einem Verfahren vom Gericht den Schriftsatz der Gegenseite (z.B. Bundesagentur für Arbeit) „zur Kenntnisnahme" übersandt bekomme?

Sie müssen nichts tun. Eine schriftliche Äußerung zum Schriftsatz wird von Ihnen nicht verlangt. „Zur freigestellten Stellungnahme“ bedeutet, dass Sie sich schriftlich äußern können, aber nicht müssen. Nur wenn Ihnen etwas „zur Stellungnahme“ übersandt wird, erwartet das Gericht eine Äußerung. Diese muss schriftlich erfolgen. Bitte reichen Sie alle Schriftsätze und Anlagen zweifach ein, d.h. fügen Sie neben dem Original auch eine Abschrift/Kopie bei; ein Exemplar ist für das Gericht, das andere wird vom Gericht an die Gegenseite geschickt.

11. Besteht die Möglichkeit, schon vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung mit der Richterin bzw. dem Richter zu sprechen?

Grundsätzlich: Nein. Mit telefonischen Anfragen können Sie sich an die Geschäftsstelle wenden. Die Telefonnummer der zuständigen Geschäftsstelle befindet sich auf allen Schreiben des Gerichts.

12. Wo bekomme ich eine Rechtsauskunft?

Zuständig für die Beratung über die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch sind in erster Linie die Leistungsträger (z. B. Rentenversicherungsträger, Krankenkasse). Beratung in Sozialrechtsangelegenheiten erteilen auch Gewerkschaften sowie Berufs- und Sozialverbände, allerdings nur für ihre Mitglieder. Für Personen mit niedrigem Einkommen sind in den Berliner Bezirksämtern besondere Rechtsberatungsstellen eingerichtet. Einzelheiten erfragen Sie bitte bei den Bezirksämtern. Zur Rechtsberatung berechtigt sind schließlich Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte und – in bestimmten Bereichen des Sozialrechts – Rentenberaterinnen bzw. Rentenberater. Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen können auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen vom zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt ihrer Wahl erhalten.