Das Sozialgericht Berlin verarbeitet personenbezogene Daten von Recht- und Auskunftsuchenden, Rechtsanwälten und -beiständen, Behördenvertretern, Sprachmittlern, Sachverständigen, Zeugen sowie um Auskunft oder Erstellung von Befundberichten ersuchten Personen, soweit dies zum Zweck der Durchführung des jeweiligen sozialgerichtlichen Verfahrens einschließlich dessen kostenrechtlicher Abwicklung, zur Vorgangsverwaltung, zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht sowie zur Bearbeitung von Eingaben, Auskunftsersuchen, Anträgen auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer und Beschwerden erforderlich ist. Die Verarbeitung kann je nach dem Streitgegenstand des jeweiligen Verfahrens auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutz-Grundverordnung – EU-DSGVO) umfassen.
Darüber hinaus werden zu den vorgenannten Zwecken personenbezogene Daten von nicht am Verfahren beteiligten Personen verarbeitet, wenn deren Daten sich aus dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten, den zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereichten Unterlagen und den im Rahmen der Amtsermittlung herangezogenen Erkenntnismitteln (insbesondere beigezogene Verwaltungs-, Gerichts- und Ermittlungsakten, Zeugenaussagen, Gutachten, Befundberichten, Auskünfte, Urkunden) ergeben.
Die Datenverarbeitung schließt die Übermittlung personenbezogener Daten an die Beteiligten des jeweiligen Verfahrens sowie an dritte Personen und Stellen ein, soweit dies zur Gewährung rechtlichen Gehörs und im Rahmen der Pflicht zur Amtsermittlung (insbesondere zur Anforderung von Verwaltungs-, Gerichts- und Ermittlungsakten, Auskünften, Befundberichten und Urkunden, zur Erstellung von Gutachten und Übersetzungen, zur Beweiserhebung) sowie zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht und zur Bearbeitung von Entschädigungsanträgen wegen überlanger Verfahrens erforderlich ist oder ein gesetzliches Akteneinsichts- oder Auskunftsrecht besteht. Ausnahmsweise kann im Rahmen der Amtsermittlungspflicht auch eine Weitergabe personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation erforderlich sein. Darüber hinaus übermittelt das Gericht im Einzelfall personenbezogene Daten an andere Gerichte und Behörden, soweit dies zur
gesetzlichen Aufgabenerfüllung der jeweiligen Stellen erforderlich ist. Nach Verfahrensabschluss wird die Gerichtsakte zur weiteren Aufbewahrung an ein externes Archiv übergeben.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Durchführung sozialgerichtlicher Verfahren – auch ohne Kenntnis und Einwilligung der Betroffenen – sind Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e EU-DSGVO, § 32 Justizgesetz Berlin, das Sozialgerichtsgesetz (SGG), das Sozialgesetzbuch (SGB I bis XII), § 118 Abs. 2 Zivilprozessordnung (i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG), das Berliner Datenschutzgesetz sowie – für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 EU-DSGVO – Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und f EU-DSGVO.
Soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung personenbezogener Daten besteht bzw. die Nichtbereitstellung zur Klageabweisung oder Ablehnung eines Antrags führen kann, erfolgt ein näherer Hinweis im jeweiligen Verfahren.
Für Rechtssachen in der Sozialgerichtsbarkeit gelten gemäß Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 3 der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten folgende Aufbewahrungsfristen:
- 1 Jahr für Akten, die Schutzschriften enthalten
- 2 Jahre für Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind
- 10 Jahre für Verfahrensakten
- 30 Jahre für zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, Vorbescheide, Bescheide, Vergleiche, Anerkenntnisse, sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde.
Betroffenen Personen stehen neben dem Recht auf Akteneinsicht nach Maßgabe der Regelung in § 120 SGG und den Rechten nach dem Informationsfreiheitsgesetz folgende Rechte nach der EU-DSGVO zu:
- Recht auf Auskunft (Art. 15 EU-DSGVO)
- Recht auf Berichtigung (Art. 16 EU-DSGVO)
- Recht auf Löschung (Art. 17 EU-DSGVO)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 EU-DSGVO)
- Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 EU-DSGVO)
- Widerspruchsrecht (Art. 21 EU-DSGVO)
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung am Sozialgericht Berlin ist der Präsident des Sozialgerichts Berlin.
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Sozialgerichts Berlin lauten:
Der Präsident des Sozialgerichts Berlin
– Datenschutz –
Invalidenstraße 52
10557 Berlin
Zuständige Aufsichtsbehörde für Beschwerden auf Datenverarbeitungsvorgänge im nicht-justiziellen Bereich ist die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Alt-Moabit 59 – 61, 10555 Berlin.