Informationen für professionell Einreichende

Bei der Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges im Sinne von § 65 a Abs. 4 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), etwa des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA), des besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) oder des besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) ist es nicht erforderlich, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.Wird insbesondere das beA von einer anderen Person als dem Inhaber nicht als sicherer Übermittlungsweg genutzt, müssen die elektronischen Dokumente (außer den Anlagen) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

Seit dem 1. Januar 2022 dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Behörden oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse nach § 65d SGG Schriftsätze ausschließlich als elektronische Dokumente einreichen. Seit dem 1. Januar 2023 gilt dies auch für Steuerberaterinnen und Steuerberater (§ 157e StBerG). Ab dem 1. Januar 2026 wird dies auch für Rentenberaterinnen und Rentenberater gelten (§ 65d Satz 2 SGG in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung).

Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 65d S. 3 und 4 SGG).

Was ist bei den elektronischen Dokumenten zu beachten?

  • Das elektronische Dokument ist in druckbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln (zu den zulässigen Versionen des Dateiformats PDF vergleiche Ziff. 1 Abs. 2. ERVB 2022). Es sollen insbesondere nicht Java-Script und andere Skripte eingebunden werden. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken.
  • Die maximale Länge des Dateinamens einschließlich der Dateiendung beträgt 90 Zeichen. Dateinamen bestehen ausschließlich aus Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute ä, ö, ü und ß, Ziffern, den Zeichen Unterstrich und Minus, Punkten, wenn sie den Dateinamen von Dateiendungen trennen, und einer logischen Nummerierung, wenn mehrere Dateien übermittelt werden (Ziff. 6 2. ERVB 2022).Leerzeichen sind im Dateinamen nicht erlaubt.
  • Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF (Version 6) übermittelt werden.
  • Jede Nachricht (einschließlich aller Anhänge) darf derzeit den Umfang von 1000 Dateien bzw. ein Gesamtvolumen von 200 Megabyte (MB) nicht überschreiten.
  • Wird glaubhaft gemacht, dass die Höchstgrenzen für die Anzahl der Dateien oder das Gesamtvolumen einer Nachricht nicht eingehalten werden kann, kann die Nachricht auf CD-ROM oder DVD eingereicht werden.
  • Soweit möglich, soll ein strukturierter XML-Datensatz nach den Vorgaben des X-Justiz-Datensatzes beigefügt werden.
  • Für jedes gerichtliche Verfahren muss eine eigene Nachricht verwendet werden.

Ergänzende Hinweise zum Ablauf des ERV

Damit der elektronische Rechtsverkehr möglichst reibungslos und sicher läuft, haben wir Bitten an diejenigen, die am ERV teilnehmen. Deren Beachtung erleichtert die Arbeitsabläufe beim Gericht erheblich und letztlich profitieren auch Sie bzw. die Klägerinnen und Kläger davon, da die entsprechenden Nachrichten schneller und sicherer bei den zuständigen Richterinnen und Richtern sind. Wir hoffen daher, dass die Beachtung Ihnen nicht allzu viel Mühe bereitet.

  • Bitte tragen Sie das gerichtliche Aktenzeichen vollständig und ohne Zusätze in das dafür vorgesehene Feld ein (z. B. „S 1 AS 08/15“, nicht aber „S 1 AS 08/15 – Kostenfestsetzungsantrag“). Nur dann ist der automatische Import der Nachricht gewährleistet. Die anderenfalls erforderliche Nachbearbeitung im Gericht verzögert die Übermittlung innerhalb des Gerichts.
  • Bitte schreiben Sie alles Wichtige ausschließlich in Ihren Schriftsatz, den Sie als PDF-Dokument im Anhang zu der Nachricht übermitteln. Nutzen Sie nicht das Nachrichtenfeld.
  • Bitte verwenden Sie für jedes Verfahren eine eigene beA-Nachricht.
  • Bitte übersenden Sie Prozesskostenhilfe-Unterlagen in gesonderten Dateien. Eine Trennung der Dokumente vor Übersendung an die Gegenseite ist dem Sozialgericht nicht möglich bzw. erlaubt.
  • Bitte übersenden Sie Anlagen möglichst getrennt und durchnummeriert.