Bei der Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges im Sinne von § 65 a Abs. 4 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), etwa des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA), des besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) oder des besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) ist es nicht erforderlich, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.Wird insbesondere das beA von einer anderen Person als dem Inhaber nicht als sicherer Übermittlungsweg genutzt, müssen die elektronischen Dokumente (außer den Anlagen) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.
Seit dem 1. Januar 2022 dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Behörden oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse nach § 65d SGG Schriftsätze ausschließlich als elektronische Dokumente einreichen. Seit dem 1. Januar 2023 gilt dies auch für Steuerberaterinnen und Steuerberater (§ 157e StBerG). Ab dem 1. Januar 2026 wird dies auch für Rentenberaterinnen und Rentenberater gelten (§ 65d Satz 2 SGG in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung).
Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 65d S. 3 und 4 SGG).