Nein. Da das beA als sicherer Übermittlungsweg im Sinne von § 65a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gilt, ist ab diesem Zeitpunkt bei dessen Nutzung eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) nicht erforderlich. Eine einfache elektronische Signatur, d. h. die Wiedergabe des Namens genügt. Dies gilt aber nur, wenn die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt selbst das Dokument über das beA als sicheren Übermittlungsweg versendet. Wenn hingegen eine andere berechtigte Person, z. B. aus dem Sekretariat, einen Schriftsatz als elektronisches Dokument versendet, muss das Dokument mit einer qeS versehen werden, da dann das beA nicht als sicherer Übermittlungsweg genutzt wird. Es steht Ihnen jedoch frei, Schriftsätze (freiwillig) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.