Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (Bundesgesetzblatt – BGBl. I 3786 ff.) hat der Gesetzgeber die Gerichte verpflichtet, spätestens ab dem 1. Januar 2022 mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Behörden ausnahmslos elektronisch zu kommunizieren. Darüber hinaus nach müssen dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208 ff.) spätestens ab dem 1. Januar 2026 die Prozessakten ebenfalls ausschließlich elektronisch geführt werden.
Hier finden Sie Informationen über die Entwicklung des ERV(elektronischer Rechtsverkehr) bei dem Sozialgericht Berlin: