Bitte beachten Sie: Die Einreichung elektronischer Dokumente ist nur rechtswirksam, wenn die unten genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einreichung von Klagen, Verfahrensanträgen und Schriftsätzen mittels einfacher E-Mail ist nicht möglich!
Klagen, Verfahrensanträge oder Schriftsätze können bei dem Sozialgericht Berlin elektronisch ausschließlich über folgende Übertragungswege übermittelt werden:
- Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). In dem Fall bedürfen die Dokumente des Weiteren einer qualifizierten elektronischen Signatur. Hierfür benötigen Sie eine Signaturkarte, einen Kartenleser und entsprechende Software, die kostenpflichtig sind. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie über die Bundesnetzagentur. Weitere Informationen zu den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur finden auf dem Justizportal des Bundes und der Länder.
Bitte beachten Sie: Die Einreichung elektronischer Dokumente ist nur rechtswirksam, wenn die unten genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einreichung von Klagen, Verfahrensanträgen und Schriftsätzen mittels einfacher E-Mail ist nicht möglich!
Klagen, Verfahrensanträge oder Schriftsätze dürfen ausschließlich an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Sozialgerichts Berlin übermittelt werden. Dieses erreichen Sie insbesondere über die sicheren Übermittlungswege im Sinne von § 65a Abs. 4 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das sind (derzeit):
- die (absenderauthentifizierte) DE-Mail, (die DE-Mail Adresse des Sozialgerichts lautet: sg-berlin@egvp.de-mail.de: ) (Nr. 1)
- das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) (Nr. 2),
- das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).(Nr. 3),
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts (Nr. 4, so genanntes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)),
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts (Nr. 5, Nutzerkonto nach dem OZG),
- sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. Dies sind derzeit das besondere elektronische Notarpostfach (beN, § 78n BNotO) und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt, § 86d und StBerG).
Bei der Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges müssen die übermittelten Dateien nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.
Weitere Informationen finden Sie unter