Das Berliner Bündnis für mehr Personal im Krankenhaus hat 2018 die Einleitung eines Volksbegehrens über ein „Gesetz zur Verbesserung der Patient*innensicherheit im Krankenhaus“ beantragt. Diesen Antrag hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport als unvereinbar mit höherrangigem Recht angesehen und das Vorhaben deshalb dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss vom 20. Januar 2021 hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens unzulässig ist. Er hat damit die Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport bestätigt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Mindestausstattung aller Krankenhausbereiche mit Personal nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes dem Bund zustehe. Von dieser Kompetenz habe der Bund durch die von ihm getroffenen Regelungen zur Gesetzlichen Krankenversicherung abschließend Gebrauch gemacht.
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 20. Januar 2021 – VerfGH 105/19