Das Aktionsbündnis für mehr Videoaufklärung und Datenschutz hat 2018 die Einleitung eines Volksbegehrens über ein Artikel-Gesetz für mehr Sicherheit und Datenschutz beantragt. Diesen Antrag hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport als unvereinbar mit höherrangigem Verfassungsrecht angesehen und das Vorhaben deshalb nach § 17 Abs. 6 des Abstimmungsgesetzes dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt.
Durch Beschluss vom 21. Oktober 2020 hat der Verfassungsgerichtshof die Unzulässigkeit dieser Vorlage festgestellt. Angesichts der hohen Bedeutung der Volksgesetzgebung nach der Verfassung von Berlin sei die Senatsinnenverwaltung in verfassungskonformer Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Abstimmungsgesetz verpflichtet gewesen, die von ihr angeführten Bedenken gegen das Volksgesetzgebungsvorhaben vor einer Vorlage der Sache an den Verfassungsgerichtshof mit der Trägerin des Vorhabens zu erörtern. Die Versäumung dieses Verfahrensschrittes habe die Unzulässigkeit der Vorlage an den Verfassungsgerichtshof zur Folge.
Eine Aussage über die Zulässigkeit des Gesetzgebungsvorhabens konnte deshalb von Seiten des Gerichts nicht getroffen werden.
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – VerfGH 150/18