Organstreitverfahren des Abgeordneten Marcel Luthe erfolglos - Antrag war gegen falschen Antragsgegner gerichtet

Pressemitteilung vom 06.07.2018

Organstreitverfahren des Abgeordneten Marcel Luthe erfolglos – Antrag war gegen falschen Antragsgegner gerichtet

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat einen Antrag des Abgeordneten Luthe wegen Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht (Art. 45 Abs. 2 VvB) zurückgewiesen, weil er gegen den falschen Antragsgegner gerichtet war.

Der Antragsteller hatte bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Einsicht in Personalakten von Lehrern beantragt. Der Antrag wurde von dem zuständigen Staatssekretär für Bildung abgelehnt. Zuvor war die Entscheidung mit der Senatskanzlei abgestimmt worden.

Gegen die Ablehnung der Akteneinsicht wandte sich der Antragsteller im Wege des Organstreitverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof. Seinen Antrag richtete er gegen den Senat von Berlin.

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass der Antrag unzulässig ist, weil die Senatorin für Bildung, Jugend und Familie für die angegriffene Entscheidung im Rahmen ihrer Ressortkompetenz zuständig war und die Entscheidung durch ihren Staatssekretär getroffen wurde. Der Antrag im Organstreitverfahren hätte sich gegen sie richten müssen. Aus der Beteiligung der Senatskanzlei ergab sich keine ausreichende rechtliche Verantwortung, um den Antrag gegen den Senat richten zu können.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 4. Juli 2018 – VerfGH 93/17 -

Hinweis:

Artikel 45 Abs. 2 Verfassung von Berlin lautet:

Jeder Abgeordnete hat das Recht, Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Verwaltung zu nehmen. Die Einsichtnahme darf abgelehnt werden, soweit überwiegend öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung oder überwiegende private Interessen an der Geheimhaltung dies zwingend erfordern. Die Entscheidung ist dem Abgeordneten schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Das Einsichtsrecht in Akten oder sonstige amtliche Unterlagen der Verfassungsschutzbehörde bleibt den Mitgliedern der für die Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde zuständigen Gremien nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorbehalten.

Den Beschluss neutral – VerfGH 93/17 finden Sie hier.