Anlass des Eilantrags war ein Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 16. November 2017, mit dem der Untersuchungsausschuss zur Untersuchung des Ermittlungsvorgehens im Zusammenhang mit dem Terroranschlag am Breitscheidplatz von 12 auf 11 Mitglieder verkleinert wurde. Dem lag zugrunde, dass die AfD-Fraktion einen Abgeordneten aus ihrer Fraktion ausgeschlossen hatte. Nach den Gründen des Beschlusses vom 16. November 2017 erforderte dies eine Anpassung der Mitgliederzahl des Untersuchungsausschusses entsprechend der Stärke der Fraktionen. Zugleich wurden mit diesem Beschluss ein Abgeordneter der AfD sowie dessen Stellvertreter aus dem Untersuchungsausschuss abberufen.
Ziel des am 21. November 2017 von der AfD-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin sowie von einzelnen Abgeordneten der AfD-Fraktion gestellten Eilantrags war der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dass der Untersuchungsausschuss weiterhin aus 12 Mitgliedern besteht.
Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag mit Beschluss vom 22. November 2017 abgelehnt. Die Antragsteller haben keine konkreten Gründe genannt, weshalb ihnen durch die Abberufung der Mitglieder schwere und unzumutbare Nachteile entstehen. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof zugrunde gelegt, dass die AfD-Fraktion trotz der Verkleinerung noch mit einem Mitglied im Ausschuss vertreten ist und Sitzungen des Untersuchungsausschusses voraussichtlich mindestens bis Ende 2018 stattfinden werden. Den Antragstellern ist daher ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache im gleichzeitig anhängig gemachten Organstreitverfahren (VerfGH 153/17) zumutbar. Diese ist in den nächsten Monaten beabsichtigt.
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 22. November 2017
- VerfGH 153 A/17 -