Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat den Antrag eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses abgelehnt, ihn durch Erlass einer einstweiligen Anordnung wieder zur Mitarbeit in der AfD-Fraktion zuzulassen.
Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 18. Juli 2017 aus der AfD-Fraktion im Abgeordnetenhaus ausgeschlossen. Dagegen wendet er sich im Rahmen eines Organstreitverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof. Außerdem beantragt er, ihn bis zur Entscheidung über dieses Verfahren in der Hauptsache vorläufig wieder zur Mitarbeit in der Fraktion zuzulassen.
Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Antrag mit folgender Begründung abgelehnt. Der Antragsteller hat schwere Nachteile, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebieten könnten, nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Er verliert zwar seine Mitwirkungsmöglichkeiten im Rahmen der Fraktionsarbeit. Ihm verbleiben aber seine Mitwirkungsmöglichkeiten als fraktionsloser Abgeordneter. Die fehlende Unterstützung durch seine Fraktion kann er durch Inanspruchnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Abgeordnetenhauses des Landes Berlin teilweise kompensieren.
Das Hauptsacheverfahren (VerfGH 130/17) ist noch anhängig.
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2017
- VerfGH 130 A/17 -