Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen gegen das Berliner Justizvollzugsdatenschutzgesetz vom 21. Juni 2011 zurückgewiesen. Da die Verfassungsbeschwerde weitgehend unzulässig war, hat der Verfassungsgerichtshof nur eine Bestimmung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 JVollzDSG Bln) inhaltlich nachgeprüft und hierzu eine einschränkende, verfassungskonforme Auslegung beschlossen.
Die überprüfte Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
§ 27 Unterrichtung über Datenerhebung
(1) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden Betroffene unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit und sobald vollzugliche Zwecke nicht entgegenstehen.
(2) Die Unterrichtung kann unterbleiben,
1. wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen,
2. wenn nach den Umständen der Erhebung davon auszugehen ist, dass die Betroffenen von der Tatsache der Erhebung Kenntnis genommen haben oder
3. wenn der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
Hierzu hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, § 27 JVollzDSG Bln berühre das Grundrecht auf Schutz seiner persönlichen Daten (aus Art. 33 der Verfassung von Berlin) in seinem Kerngehalt, soweit eine Unterrichtung über die Datenerhebung unterbleiben könne. Außerdem sei die Vorschrift unbestimmt.
Der Verfassungsgerichtshof hat ausgeführt: Der Beschwerdeführer ist durch diese Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst auch seine personenbezogenen Daten als Gefangener. Für die Dauer seiner Inhaftierung kann die Vorschrift ihm gegenüber jederzeit angewandt werden. Deshalb ist die Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz insoweit zulässig. Sie ist jedoch im Ergebnis nicht begründet.
Die Regelung in § 27 JVollzDSG Bln greift in die durch Art. 33 VvB gewährleistete Befugnis des Einzelnen ein, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz wird durch die Ermächtigung der Vollzugsbehörden, Daten ohne Kenntnis zu erheben und in näher bestimmten Fällen von einer nachträglichen Unterrichtung vorübergehend oder auf Dauer abzusehen, erheblich beschnitten. Bei nicht erkennbaren Eingriffen hat der Grundrechtsträger in der Regel zumindest Anspruch auf spätere Kenntnis und Bekanntgabe der staatlichen Maßnahme. Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht sind nur in Abwägung mit verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern zulässig und auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken.
Diesen Anforderungen wird § 27 Abs. 1 JVollzDSG Bln nur bei einer verfassungskonformen Auslegung gerecht. Die Bestimmung ist nicht unbestimmt. Sie enthält aber eine dem Wortlaut nach zu weitgehende Ermächtigung zugunsten der im Gesetz (an anderer Stelle in § 6 Abs. 1 JVollzDSG Bln) definierten „vollzuglichen Zwecke“.
Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 JVollzDSG Bln bedarf deshalb der einengenden Auslegung. Sie ist mit der Verfassung von Berlin nur vereinbar, soweit und solange Vollzugszwecke durch eine Benachrichtigung konkret gefährdet werden und wenn eine Abwägung mit den Grundrechten des Betroffenen ergibt, dass die Nichtunterrichtung zur Wahrung der geschützten Zwecke im überwiegenden öffentlichen Interesse notwendig ist.
Die weiteren Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht in § 27 Abs. 2 JVollzDSG Bln sind verfassungsrechtlich nicht bedenklich.
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 14. Mai 2014 VerfGH 151/11
Hinweis:
Die oben zusätzlich zitierten Bestimmungen der Verfassung von Berlin (VvB) und des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes (JVollzDSG Bln) lauten:
Art. 33 VvB
Das Recht des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, wird gewährleistet. Einschränkungen dieses Rechts bedürfen eines Gesetzes. Sie sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.
§ 6 JVollzDSG Bln
(1) Vollzugliche Zwecke sind
1.die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen,
2.die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen zu schützen,
3.Leib, Leben, Freiheit und Vermögen der Bediensteten und der Gefangenen sowie das Vermögen des Landes durch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalten zu schützen,
4.Entweichung und Befreiung von Gefangenen zu verhindern,
5.Nichtrückkehr und Missbrauch von Lockerungen zu vermeiden sowie
6.die Mitwirkung des Justizvollzuges an den ihm durch Gesetz übertragenen sonstigen Aufgaben, insbesondere an Gefangene betreffenden Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern durch vorbereitende Stellungnahmen.