Organstreitverfahren der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen den Berliner Senat wegen Nichtvorlage von Energieberichten
und
Normenkontrollverfahren von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses zur Überprüfung des Berliner Versammlungsgesetzes
vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat für
Freitag, den 11. April 2014, 9.30 und 10.30 Uhr
in den Verfahren VerfGH 134/12 und VerfGH 129/13
jeweils Termin zur Verkündung einer Entscheidung im Plenarsaal (Raum 240)
im Gebäude des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin-Schöneberg
anberaumt.
Gegenstand der beiden Verfahren:
1. Verfahren VerfGH 134/12 – Verkündung um 9.30 Uhr
Organstreitverfahren der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen den Berliner Senat wegen Nichtvorlage von Energieberichten
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wendet sich mit ihrer Organklage gegen die Weigerung des Senats, jährlich Energieberichte (gemäß § 16 Berliner Energiespargesetz) vorzulegen.
Sie ist der Auffassung, der Senat missachte die Rechte der Fraktionen und des Parlaments aus der Verfassung von Berlin (Art. 40, Art. 44 Abs. 4 und Art. 50 Abs. 1 Satz 1 VvB).
Der Antragsgegner, der Senat von Berlin, hält den im September 2012 beim Verfassungsge-richtshof eingegangenen Antrag für unzulässig und unbegründet. Nachdem jahrelang kein Energiebericht mehr vorgelegt worden sei, habe die Antragstellerin die Frist von sechs Mo-naten für die Einleitung eines Organstreits nicht eingehalten. Die Unterrichtungspflicht nach Art. 50 Abs. 1 Satz 1 VvB umfasse nicht die Vorlage jährlicher Energieberichte. Über alle Maßnahmen und Planungen des Senats sei das Abgeordnetenhaus umfassend informiert worden.
Über den Organstreit ist am 19. Februar 2014 mündlich verhandelt worden (vgl. Pressemit-teilung Nr. 4/2014 vom 31. Januar 2014).
2. Verfahren VerfGH 129/13 – Verkündung um 10.30 Uhr
Normenkontrollverfahren von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von Berlin zur Überprüfung des Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel vom 23. April 2013 (Berliner Versammlungsgesetz)
Die Antragsteller, 62 Mitglieder der Oppositionsfraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin, wenden sich gegen das vom Abgeordnetenhaus beschlossene Berliner Versammlungsgesetz. Es regelt (nur), unter welchen Voraussetzungen die Polizei in Berlin Bild- und Tonaufnahmen bei öffentlichen Versammlungen anfertigen und das Grundrecht der Ver-sammlungsfreiheit einschränken darf. Es soll insoweit das nach der Föderalismusreform 2006 noch fortgeltende Versammlungsgesetz des Bundes ersetzen.
Die Antragsteller halten das angegriffene Gesetz für unvereinbar mit der Landesverfassung und beantragen, es für nichtig zu erklären. Sie machen geltend, dem Land Berlin fehle be-reits die Gesetzgebungskompetenz. Die nach dem Gesetz (§ 1 Abs. 3) zulässige Anfertigung von sogenannten Übersichtsaufnahmen durch die Polizei verstoße gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 26 der Verfassung von Berlin (VvB). Sie sei unbestimmt und unverhältnismäßig.
Über den Normenkontrollantrag ist am 19. Februar 2014 mündlich verhandelt worden (vgl. Pressemitteilung Nr. 5/2014 vom 31. Januar 2014).
Modalitäten für die Berichterstattung:
Eine Akkreditierung ist nicht erforderlich.
Es wird gebeten, die Rahmenbedingungen des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin für Vertreter der Presse sowie der Hörfunk- und Fernsehanstalten zu beachten, die im Inter-net unter www.berlin.de/SenJust/Gerichte/LVerfGH als „Hinweise für die Presse“ abrufbar sind.
Für Nachfragen steht Ihnen Herr Reinhard Rudolph unter der Rufnummer 030 – 9015 – 2652 zur Verfügung.