Normenkontrollverfahren von 63 Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von Berlin gegen Berliner Versammlungsgesetz vor dem Landesverfassungsgericht

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat für

Mittwoch, den 19. Februar 2014, 12.00 Uhr,

Termin zur mündlichen Verhandlung im Plenarsaal (Raum 240)

Gebäude des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin-Schöneberg,
in dem Normenkontrollverfahren von 63 Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von Berlin gegen das Berliner Versammlungsgesetz – VerfGH 129/13 –

Beteiligte: Abgeordnetenhaus von Berlin und Senat von Berlin
anberaumt.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin verhandelt über eine abstrakte Normenkontrolle gegen die Änderung des Versammlungsrechts in Berlin.
Die Antragsteller, 63 Mitglieder der Oppositionsfraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin, wenden sich gegen das Gesetz über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel vom 23. April 2013 (Berliner Versammlungsgesetz).
Das Berliner Versammlungsgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen die Polizei in Berlin Bild- und Tonaufnahmen bei öffentlichen Versammlungen anfertigen und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit einschränken darf. Es soll insoweit das nach der Föderalismusreform 2006 noch fortgeltende Versammlungsgesetz des Bundes ersetzen, das hierzu eigene Bestimmungen enthält.
Die Antragsteller halten das Versammlungsgesetz Berlin für unvereinbar mit der Landesverfassung und beantragen, das Gesetz für nichtig zu erklären. Sie machen geltend, dem Land Berlin fehle bereits die Gesetzgebungskompetenz für die beschlossene Regelung. Außerdem sei insbesondere die nach dem Gesetz (§ 1 Abs. 3) zulässige Anfertigung von sogenannten Übersichtsaufnahmen durch die Polizei unbestimmt und unverhältnismäßig. Die Regelung verstoße deshalb auch gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 26 der Verfassung von Berlin (VvB). 1
Das Abgeordnetenhaus und der Senat von Berlin teilen diese Bedenken nicht und halten das Gesetz für verfassungsgemäß. 2

Modalitäten für die Berichterstattung:
Eine Akkreditierung ist nicht erforderlich.
Es wird gebeten, die „Rahmenbedingungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin für Vertreter der Presse sowie der Hörfunk- und Fernsehanstalten“ zu beachten, die im Internet unter www.berlin.de/verfgh (Hinweise für die Presse) abrufbar sind.

———————————————————————————————-
1 Artikel 26 VvB [Versammlungsfreiheit] abgedruckt im Anhang

2 Das angegriffene Versammlungsgesetz Berlin ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2013, S. 103 veröffentlicht und im Anhang abgedruckt
Hinweise auf zitierte Vorschriften