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Bauernproteste: Beschwerde der Polizei gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückgewiesen – 1/24

Pressemitteilung vom 08.01.2024

Ein Bauernverband hatte bei dem Polizeipräsidium Brandenburg für Montag, den 8. Januar 2024 in der Zeit von 8.00 Uhr bis max. 15.00 Uhr u.a. Versammlungen auf den Autobahnzu- und -abfahrten an sechs Anschlussstellen der Bundesautobahnen (BAB) 11 und 20 mit jeweils vier bis fünf Traktoren und fünf bis zehn Teilnehmern angemeldet. Durch jeweils vier Auflagen hatte die Polizei die Versammlungen auf den Bereich der Autobahnauffahrten beschränkt, die Anzahl der Traktoren auf je maximal zwei begrenzt, die Durchfahrtsmöglichkeiten für Einsatzfahrzeuge gesichert und aufgegeben, die Auffahrten alle 30 Minuten für jeweils 30 Minuten freizugeben. Dem allein gegen die letztgenannte Auflage gerichteten Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 5. Januar 2024 stattgegeben. Die strengen Voraussetzungen für die Beschränkung einer den Schutz der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) genießenden Versammlung seien hinsichtlich dieser Auflage mit den durch die Polizei vorgetragenen Erwägungen nicht erfüllt. Die Polizei habe nicht ausreichend dargelegt, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die von ihr prognostizierten Gefahren für das Durchkommen von Einsatz- und Rettungskräften sowie die Sicherheit und Leichtigkeit der sonstigen Verkehrsteilnehmenden bestehe.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Polizeipräsidiums zurückgewiesen. Auch mit der Beschwerdebegründung habe die Polizei die angenommenen Gefahren nicht hinreichend konkretisiert. Angesichts der Vorgaben durch die nicht angegriffenen Auflagen und der Möglichkeit für Verkehrsteilnehmende, auf andere Straßen auszuweichen, sei nicht belegt, dass es zu einem im Hinblick auf die Bedeutung der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit nicht mehr hinnehmbaren Erliegen oder einer massiven Behinderung des Verkehrsflusses komme.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2024 – OVG 1 S 3/24 –