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Eilantrag gegen Coronavirus-Verordnung Brandenburg vom 22. März 2020 erfolglos – 11/20

Pressemitteilung vom 23.03.2020

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage den ebenfalls heute gestellten Antrag eines Potsdamer Bürgers auf teilweise Aussetzung des Vollzugs der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 22. März 2020 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die Regelungen hinsichtlich der Untersagung „sonstiger Ansammlungen“ in § 1 Abs. 1 der Verordnung und hinsichtlich des Aufenthalts im öffentlichen Raum in § 11 der Verordnung verletzten den Antragsteller insbesondere nicht in seinem Recht auf Freizügigkeit. Die angegriffenen Bestimmungen fänden eine hinreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem neuartigen Coronavirus auch in anderen Ländern und dessen Einstufung als Pandemie durch die WHO seien die angeordneten Schutzmaßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen und überschritten den dem Verordnungsgeber eingeräumten Einschätzungsspielraum nicht. Dass sie über die Regelungen hinausgingen, die am 22. März 2020 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Bundesländer vereinbart worden seien, sei nicht ersichtlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 23. März 2020 – OVG 11 S 12.20 -