Energie

Informationen zu den Themen Energie/Energieversorgung/Energiekrise finden Sie unter: berlin.de/energie

OVG: Inbetriebnahme der Hähnchenmastanlage bei Groß-Haßlow ohne neues Genehmigungsverfahren unzulässig – 26/19

Pressemitteilung vom 06.09.2019

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 4. September 2019 entschieden, dass die Hähnchenmastanlage bei Groß-Haßlow (Wittstock) ohne Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens nicht in Betrieb genommen werden darf. Damit hat er die Berufungen des Landesamtes für Umwelt und des Betreibers der Anlage gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückgewiesen.

Der Betreiber der Hähnchenmastanlage hatte im November 2012 eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage erhalten, nach der binnen eines Jahres mit der Errichtung der Anlage hätte begonnen werden müssen. Nach Änderung des Vorhabens beantragte er eine Verlängerung dieser Frist, die das Landesamt für Umwelt gewährte. Der hiergegen gerichteten Klage des NABU hat das Verwaltungsgericht Potsdam stattgegeben.

Der Senat hat beanstandet, dass das Landesamt für Umwelt bei der Verlängerungsentscheidung nicht hinreichend geprüft habe, ob die von der Anlage ausgehenden zusätzlichen Stickstoffbelastungen zu erheblichen Beeinträchtigungen der im Einwirkungsbereich gelegenen geschützten Biotope führen. U.a. die zugrunde gelegte hohe Bagatellschwelle für Stickstoffbelastungen sei naturschutzfachlich nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis führt das Urteil dazu, dass für die Inbetriebnahme der Hähnchenmastanlage ein neues immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.

Gegen dieses Urteil kann Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Urteil vom 4. September 2019 – OVG 11 B 24.16 -