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Beschwerde der Palästinenserin Rasmea Odeh gegen Aufhebung ihres Schengen-Visums ohne Erfolg – 8/19

Pressemitteilung vom 29.03.2019

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der jordanischen Staatsangehörigen Rasmea Odeh gegen die im Eilverfahren ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. Pressemitteilung Nr. 7/2019 vom 22.03.2019) zurückgewiesen. Damit kann der Bescheid der Berliner Ausländerbehörde, mit dem das Schengen-Visum der Antragstellerin aufgehoben und ihre Ausreisepflicht begründet worden ist, vollzogen werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung u.a. folgendes ausgeführt: Den nationalen Behörden stehe sowohl bei der Erteilung als auch bei der Aufhebung eines Schengen-Visums ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer weiter Beurteilungsspielraum zu. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Ausländerbehörde eine von der Antragstellerin ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung habe annehmen dürfen, nicht zu beanstanden. Das Grund- und Menschenrecht der Freiheit der Meinungsäußerung verpflichte den Staat nicht, Angehörigen anderer Staaten den Aufenthalt auf dem eigenen Staatsgebiet zu ermöglichen, um ihnen dort eine Plattform für ihre Meinungsäußerung zu bieten. Im Übrigen treffe der Einwand der Beschwerde, die Deutsche Botschaft Amman sei sowohl über die Person der Antragstellerin als auch über den Zweck ihrer Reise umfassend im Klaren gewesen, nicht zu.

Beschluss vom 29. März 2019 – OVG 3 S 20.19 –